Rz. 32

Können oder wollen keine Personen der dritten Gruppe erben, erben die Großeltern als Erben vierter Gruppe zu gleichen Teilen (§ 1638 ZGB). Frühere Unklarheiten über die Erben und deren Anteile bei Wegfall eines Großelternteils sind seit der Reform durch klare Regelungen beseitigt. Weitere Erben werden in der vierten Gruppe nämlich nicht benannt. Verstirbt also ein Großelternteil oder versterben mehrere Großelternteile, tritt ohne Berücksichtigung etwaiger Abkömmlinge der Großeltern Anwachsung unter den verbleibenden Großeltern ein.

 

Rz. 33

Sind keine Erben der vierten Gruppe vorhanden, also kein Großelternteil, erben in der fünften Gruppe die Urgroßeltern des Erblassers (§ 1639 Abs. 1 S. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Bestimmung erben die (vier) Urgroßeltern väterlicherseits und die (vier) Urgroßeltern mütterlicherseits jeweils die Hälfte, wobei sich jeweils die zwei Paare der Urgroßeltern die ihnen zufallende Hälfte zu gleichen Teilen teilen. Kann ein Urgroßelternteil nicht erben, wächst sein Achtel dem verbleibenden Mitglied dieses Urgroßelternpaares an. Kann kein Mitglied eines Urgroßelternpaares erben, wächst das freie Viertel dem verbleibenden Paar dieser Seite an. Können beide Urgroßelternpaare einer Seite (Mutter oder Vater) nicht erben, wächst die freie Hälfte den Urgroßelternpaaren der anderen Seite im Verhältnis ihrer Erbteile an.

 

Rz. 34

Erst wenn überhaupt keine Urgroßeltern des Erblassers zur Erbfolge gelangen, erben in der sechsten Gruppe die Abkömmlinge der Kinder der Geschwister, also Abkömmlinge der Neffen und Nichten, und die Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen (§ 1640 Abs. 1 ZGB). An die Stelle der vorverstorbenen Abkömmlinge der Großeltern treten jeweils ihre Kinder.

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