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Das eigenhändige Testament (holografní závět) muss nach § 1533 ZGB im vollen Umfang eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen oder anderen Personen ist nicht erforderlich. Daher kommt diese Testamentsform in der Praxis am häufigsten vor. Die Unterschrift nur mit Zunamen ist nach der Rechtsprechung ausreichend.[17] Sie muss nicht zwingend leserlich sein. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

[17] Muzikář, in: Holub a kolektiv, Občanský zákoník, komentář, Band 1, § 476a ZGB S. 644.

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