David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
aa) Allgemeines
Rz. 64
Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwalters auch dem Erblasser ermöglicht. Die gerichtliche Bestellung eines Verwalters blieb erhalten und kam z.B. in Betracht, wenn der Erblasser keinen Verwalter bestellt hat bzw. der Verwalter nicht das gesamte Vermögen zu verwalten hat oder wenn der bestellte Verwalter verstorben ist (§ 175f Abs. 1 ZPO). Durch das neue ZGB wurde die frühere Möglichkeit der Nachlassverwaltung übernommen und um die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung erweitert.
bb) Testamentsvollstrecker
Rz. 65
Gemäß §§ 1553 ff. ZGB kann der Erblasser durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen und ggf. dessen Pflichten und Vergütung bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers erfüllt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihm alle notwendigen Rechte zu. Zu diesem Zwecke ist er auch berechtigt, die Gültigkeit des Testaments gerichtlich zu verteidigen oder die Erbunwürdigkeit der Erben geltend zu machen. Sofern der Erblasser nicht einen Nachlassverwalter benannt hat, hat der Testamentsvollstrecker auch den Nachlass zu verwalten; die Vorschriften zur Nachlassverwaltung gelten insoweit entsprechend. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Gericht niederlegen.
Rz. 66
Der Testamentsvollstrecker wird durch Verfügung von Todes wegen ernannt. Es kann auch eine juristische Person benannt werden. Der Erblasser kann für den Fall der Nichtannahme oder des Wegfalls eines Testamentsvollstreckers einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Die Testamentsvollstreckung dauert so lange wie die ihr zugrunde liegenden Aufgaben. Die Testamentsvollstreckung kann daher – anders als die Nachlassverwaltung – auch für die Zeit nach Abschluss des Nachlassverfahrens fortdauern.
cc) Nachlassverwalter
Rz. 67
Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB).
Rz. 68
Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlasses, wobei dem Verwalter alle Rechte und Pflichten zustehen, die der Erblasser hatte. Die Verwaltung ist nur bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich. Eine darüber hinausgehende Verwaltung ist nicht möglich. Ebenso wenig kann der Nachlassverwalter die Einhaltung der vom Erblasser im Testament bestimmten Anordnungen überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann nach der neuen Rechtslage ein Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Rz. 69
Die Verwaltung des Nachlasses oder Teile hiervon umfasst alle Handlungen, die der Erhaltung und Erweiterung dieses Vermögens dienen. Der Verwalter handelt im eigenen Namen. Für Rechtsgeschäfte, die den Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltung überschreiten, bedarf der Verwalter der Zustimmung der Erben. Sofern sich die Erben nicht einigen, muss das Nachlassgericht zustimmen. Der Nachlassverwalter hat ferner die Vermächtnisnehmer, die Gläubiger und die Banken, bei denen der Erblasser Konten geführt hat, zu verständigen.
Rz. 70
Der Nachlassverwalter wird vom Erblasser bestellt. Die Bestellung muss nicht durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen. Sie bedarf jedoch stets einer öffentlichen Urkunde. Wie bei einem Testament muss der Erblasser testierfähig sein und die Bestellung persönlich vornehmen. Der Erblasser kann auch die Pflichten des Nachlassverwalters und die Vergütung bestimmen. Die Urkunde muss in das Testamentsregister eingetragen werden (siehe näher Rdn 86 ff.).
Rz. 71
Zum Nachlassverwalter kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person bestellt werden. Es kann sich auch um einen Miterben handeln. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Verwalters sieht der Gesetzgeber nicht mehr vor.
Rz. 72
Die Bestellung zum Nachlassverwalter kann auf die gleiche Art wie ein Testament widerrufen werden.
Rz. 73
Den Nachweis über die Bestellung zum Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker wird mit Vorlage einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde, die nach dem Tod des Erblassers der die Urkunde verwahrende Notar nach § 91 Abs. 2 NotO ausstellt, geführt.
Rz. 74
Das Gericht kann in bestimmten Fällen von Amts wegen einen Nachlassverwalter bestellen (§§ 157 ff. BGVG).