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Die Ehe kann nur von einer volljährigen und voll geschäftsfähigen Person geschlossen werden. Ausnahmsweise kann das Gericht einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn triftige Gründe vorliegen. Ohne vorherige Erlaubnis ist die Eingehung der Ehe durch einen Minderjährigen ungültig. Die Ungültigkeit der Ehe wird durch das Gericht auf Antrag jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse hat, erklärt. Die Ehe wird jedoch nachträglich gültig, wenn der minderjährige Ehegatte volljährig wird oder die Ehefrau nach der Eheschließung schwanger wird und das Kind lebend geboren wird. Die Ungültigkeit kann dann nicht mehr ausgesprochen werden.

Weiterhin kann eine Person, deren Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich gerichtlich beschränkt wurde, die Ehe nicht schließen. Wenn die gerichtliche Beschränkung sich nicht ausdrücklich auf die Eheschließung bezieht, liegt kein Hindernis vor. Schließt eine Person die Ehe trotzt eines solchen Hindernisses, ist sie gültig. Die Ehe kann vom Gericht grundsätzlich nicht für ungütig erklärt werden.

Die Rechtsfolgen der Eheschließung bei Geisteskrankheit, bei der noch keine gerichtliche Entscheidung über die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit für Eheschließung vorliegt, eine solche aber erfolgen könnte, sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Bei Nichtvorliegen der gerichtlichen Beschränkung ist eine solche Ehe vermutlich gültig, ohne dass es die Möglichkeit gibt, sie vom Gericht nachträglich für ungültig erklären zu lassen.

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