Rz. 103
Gleichgeschlechtliche Partner können seit dem 1.7.2006 ihre Partnerschaft registrieren lassen.[77] Voraussetzung für die Eintragung der Partnerschaft ist, dass mindestens ein Partner die tschechische Staatsangehörigkeit hat, beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll geschäftsfähig sind und keiner von ihnen in einer Ehe oder in einer bereits registrierten Partnerschaft lebt (§ 4 Abs. 1, 2 und 4 LPG). Eine Partnerschaft ist ferner unzulässig zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Geschwistern (§ 4 Abs. 3 LPG). Zuständig für die Registrierung sind die Standesämter (§ 2 LPG). Über die registrierten Partnerschaften wird ein Partnerschaftsbuch geführt (§§ 27 ff. LPG). Die Gleichstellung mit Ehepartnern ist nur in Teilbereichen erfolgt. Nach § 9 LPG gilt ähnlich wie bei Ehepartnern die gesetzliche Vertretungsbefugnis.[78] Die Partner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, und zwar sowohl während bestehender Partnerschaft als auch nach ihrer Auflösung (§§ 10 ff. LPG). Der Partner wurde im Erbrecht dem Ehegatten gleichgestellt. Güterrechtliche Regelungen sieht das Gesetz nicht vor, so dass eine Errungenschaftsgemeinschaft wie bei Ehegatten nicht entsteht. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht ebenso wenig. Die Führung eines gemeinsamen Familiennamens ist nicht vorgesehen. Das Adoptionsverbot wurde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik[79] aufgehoben.[80]
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