Rz. 104

Das tschechische Recht regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich. Einige gesetzliche Vorschriften sind jedoch anwendbar, weil das Gesetz für die Anwendbarkeit dieser Normen eine Eheschließung überhaupt nicht voraussetzt oder weil das Gesetz Begriffe wie etwa "nahe Person", "gemeinsamer Haushalt" oder "Familienangehöriger" verwendet. Vorschriften über elterliche Rechte und Pflichten finden unabhängig davon Anwendung, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. So steht die elterliche Sorge den Eltern nichtehelicher Kinder in gleichem Umfang zu wie den Eltern ehelicher Kinder. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung ist nicht notwendig. Auch bei der Entscheidung über Rechtsverhältnisse der Kinder nach einer Trennung der Eltern wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.

 

Rz. 105

Das Güterrecht findet auf nichteheliche Lebenspartner keine Anwendung. Nichteheliche Lebenspartner können jedoch ihre Rechtsverhältnisse durch Vertrag nach den allgemeinen, zivilrechtlichen Vorschriften regeln, insbesondere Vermögen in Bruchteilsgemeinschaft erwerben. Eine unverheiratete Mutter hat jedoch gegen den Kindsvater für die Dauer von zwei Jahren einen eigenständigen Anspruch auf angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt (§ 920 BGB). Der Anspruch auf den Erhalt einer Witwenrente besteht nur bei Ehegatten.

 

Rz. 106

Die nichtehelichen Partner können gemeinsam Mieter einer Wohnung sein (§ 2270 BGB). Ist der Lebenspartner, der alleiniger Mieter war, verstorben, genießt der andere Lebenspartner nur begrenzten Schutz. Er kann nur dann Mieter werden, wenn er mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, keine eigene Wohnung hat und der Vermieter mit dem Übergang des Mietverhältnisses einverstanden ist (§ 2279 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 107

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann der nichteheliche Partner gesetzlicher Erbe des anderen Partners werden.[81] Im Sozialrecht, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe, werden nichteheliche Partner als eine Einheit betrachtet, wenn sie mindestens seit drei Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben.[82]

[81] Vgl. hierzu ausf. Říha/Rombach, in: Süß, Erbrecht in Europa, Tschechien, Rn 27 ff.
[82] § 7 Abs. 2 und 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialhilfe Nr. 117/1995, in der Fassung späterer Vorschriften, vgl. ausf. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft Gregorová/Králíčková, Nesezdané soužití v právním řádu České republiky, právní rozhledy 1998, S. 209 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge