David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
1. Allgemeines
Rz. 110
Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteht als aufhebbare Adoption, wobei dies nur binnen dreijähriger Frist möglich ist; später nur, wenn die Adoption gesetzwidrig ist (§ 840 Abs. 2 BGB). Die Verwandlung in die nicht aufhebbare Adoption kommt automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Frist zustande.
Die Adoption von Volljährigen ist seit 1.1.2014 nach §§ 846 ff. BGB möglich. Im Unterschied zur Adoption von Minderjährigen entsteht und bleibt diese jedoch für immer unvollständig (z.B. Unterhaltspflicht von ursprünglicher Familie erlischt nicht, Erbrecht des Angenommenen entsteht nur nach Annehmenden). Die Adoption ist z.B. in folgenden Fällen möglich:
a) |
der Annehmende wurde nach der Antragstellung volljährig, |
b) |
ein Geschwisterteil des Angenommen soll von demselben Annehmenden adoptiert werden, |
c) |
der Annehmende hat für den Angenommenen schon zu der Zeit seiner Minderjährigkeit gesorgt, als ob er sein eigenes Kind wäre. |
Rz. 111
Gemäß § 61 IPRG bedarf die Adoption der Erfüllung der durch die Rechtsordnung des Staates festgelegten Bedingungen, dessen Bürger der Angenommene ist, sowie des Staates, dessen Bürger der Annehmende ist. Sofern die Annehmenden Ehegatten sind, die verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, müssen neben den Bedingungen der Rechtsordnung des Staates, dessen Bürger der Angenommene ist, auch die Bedingungen beider nach der Staatsangehörigkeit jedes der Ehegatten bestimmten Rechtsordnungen erfüllt werden. Wenn das ausländische anzuwendende Recht die Adoption nicht oder nur unter besonders belastenden Umständen ermöglicht und der Annehmende oder mindestens einer der annehmenden Ehegatten oder der Angenommene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, findet tschechisches Recht Anwendung.
Rz. 112
Die Rechtsfolgen der Adoption richten sich gemäß § 62 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staates, dem alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Adoption angehören, andernfalls nach dem Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Adoption alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, andernfalls nach dem Recht des Staates, dem der Angenommene angehört.
Sofern es sich um eine Annahme eines Minderjährigen handelt, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Angenommenen und dem Annehmenden (gegebenenfalls den Annehmenden) in den Sachen der elterlichen Rechte und Pflichten, der Erziehung und des Unterhalts gemäß § 62 Abs. 2 IPRG nach der gleichen Rechtsordnung wie die Verhältnisse zwischen den Eltern und Kindern (vgl. Rdn 99).
Rz. 113
Die Adoption ist als Einzeladoption durch jede – auch verheiratete – Person möglich. Gemeinschaftliche Adoption ist nur Ehegatten gestattet. Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben. Das Gericht hat vor Ausspruch der Annahme den Annehmenden über Ziel, Inhalt und Rechtsfolgen der Adoption zu belehren.
Rz. 114
Der Annehmende muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Er muss mit seinen persönlichen Eigenschaften und seiner Lebensweise sowie mit seinen Beweggründen für die Adoption garantieren, dass er für das anzunehmende Kind ein guter Elternteil wird (§ 799 BGB). Ein Mindest- oder Höchstalter sieht das Gesetz grds. nicht vor. Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden muss jedoch ein angemessener Altersunterschied bestehen (§ 803 BGB). Das Kind muss sich vor Ausspruch der Annahme mindestens sechs Monate in Pflege beim Annehmenden aufgehalten haben. Das Leben in einer registrierten Partnerschaft ist kein gesetzliches Hindernis mehr für eine Adoption.
2. Erforderliche Zustimmungen
Rz. 115
Zur Adoption ist die Zustimmung des Elternteils des Kindes erforderlich (§ 805 BGB). Seine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn er selbst noch minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist (wenn einer der Eltern jünger als 16 Jahre ist, ist eine Adoption ausgeschlossen). Steht keinem der Elternteile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die elterliche Sorge zu, so ist der Vormund des Kindes für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Die Zustimmung muss persönlich vor Gericht abgegeben werden. Sie muss sich grds. auf die konkrete Person des bzw. der Annehmenden beziehen. Sofern die Eltern gesetzliche Vertreter des Kindes sind, ist ihre Zustimmung ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge und zugleich das Recht auf Erteilung der Einwilligung zur Annahme entzogen wurden, der Elternteil nicht fähig ist, seinen Willen zu erklären oder die Folgen seines Handelns zu erkennen oder zu beherrschen, oder er sich an einem unbekannten Ort aufhält und das Gericht diesen Ort unter Mitwirkung weiterer Organe der öffentlichen Gewalt trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfal...