Martin Kubánek, Zoltán Pálinkás
Rz. 32
Es gibt zwei Arten der Änderung der Höhe des Stammkapitals, nämlich die Erhöhung des Stammkapitals und die Herabsetzung. Für die Erhöhung des Stammkapitals wurde kein Grenzbetrag festgelegt, der nicht überschritten werden darf. In umgekehrter Richtung darf das Stammkapital einer GmbH nicht unter 1 CZK herabgesetzt werden.
1. Erhöhung des Stammkapitals
Rz. 33
Die Höhe des Stammkapitals wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt, der eine ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter erfordert. Die Erhöhung des Stammkapitals kann erfolgen:
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aufgrund einer Übernahme der Verpflichtung der bisherigen Gesellschafter zur Erhöhung ihrer Einlagen, |
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aufgrund der Erklärung eines neuen Gesellschafters zur Erbringung einer neuen Einlage oder |
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aus eigenen Mitteln der Gesellschaft. |
Es ist auch zulässig, die oben genannten Alternativen der Stammkapitalerhöhung miteinander zu kombinieren.
Rz. 34
Bei der Erhöhung des Stammkapitals durch Geldeinlagen haben die bisherigen Gesellschafter ein Vorzugsrecht hinsichtlich der Beteiligung an der Kapitalerhöhung je nach Höhe der Geschäftsanteile, sofern die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung treffen. Dieses Vorzugsrecht kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Rz. 35
Die Erhöhung des Stammkapitals aus eigenen Mitteln der Gesellschaft ist zulässig, sofern der ohne Vorbehalt geprüfte und seitens der Gesellschafterversammlung genehmigte Rechnungsabschluss der Gesellschaft eigene Mittel (als Eigenkapital) ausweist, die nicht kraft Gesetzes zweckgebunden sind. In diesem Fall wird die Höhe der Einlage jedes Gesellschafters im Verhältnis seiner Einlagen erhöht. Der Betrag, um den das Stammkapital aus eigenen Mitteln erhöht wird, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Höhe des Eigenkapitals und der Gesamthöhe des Stammkapitals.
Rz. 36
Eine Sacheinlage darf nicht in einer Forderung gegenüber der Gesellschaft bestehen. Eine solche Forderung kann jedoch gegen die Forderung der Gesellschaft auf Einbringung der Geldeinlage aufgerechnet werden, sofern die Gesellschafterversammlung dies genehmigt.
2. Herabsetzung des Stammkapitals
Rz. 37
Die Herabsetzung des Stammkapitals erfolgt ebenfalls aufgrund einer mit ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter getroffenen Entscheidung der Gesellschafterversammlung. Eine ungleichmäßige Herabsetzung der Einlage ist nur aufgrund einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter zulässig.
Rz. 38
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Entscheidung über die Herabsetzung des Stammkapitals innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung zweimal nacheinander mit einem Zeitabstand von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Gläubiger sind verpflichtet, ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft in einer Frist von 90 Tagen nach der letzten Mitteilung anzumelden.
Rz. 39
Ausgenommen von der Verpflichtung der Geschäftsführer zur Veröffentlichung der Aufforderung von Gläubigern zur Anmeldung ihrer Forderungen sind die Fälle der Stammkapitalherabsetzung zwecks Verlustdeckung. Die Gesellschaft ist verpflichtet, denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, eine angemessene Absicherung dieser Forderungen zu gewähren oder diese Forderungen zu befriedigen, es sei denn, die Einbringlichkeit der Forderungen wird von der Stammkapitalherabsetzung nicht berührt. Die Wirkungen der Stammkapitalherabsetzung treten erst mit dem Tag der Eintragung der neuen Höhe des Stammkapitals ins Handelsregister ein. Leistungen an die Gesellschafter aufgrund der Herabsetzung des Stammkapitals sind nur nach deren Eintragung ins Handelsregister zulässig.
Rz. 40
Nach dem GHK sind die Gesellschaften nicht mehr verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden. Die nach dem HGB gebildeten Reservefonds können aufgrund einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags und eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an die Gesellschafter ausgezahlt werden.