David Elischer, Dr. Magdalena Pfeiffer
Rz. 13
Die Ehefähigkeit einer Person und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Eheschließung richten sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, nach dem lex patriae (§ 48 Abs. 1 IPRG). Haben die künftigen Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, müssen die Voraussetzungen der Vorschriften beider Rechtsordnungen erfüllt sein. Die Staatsangehörigkeit wird zum Zeitpunkt der Eheschließung geprüft. Als Voraussetzungen für die Gültigkeit der Eheschließung gelten Umstände, deren Abwesenheit nach dem anwendbaren Recht die Ungültigkeit der Eheschließung zur Folge hätte. Sollte lex patriae des künftigen Ehegatten ein Diskriminierungshindernis der Eheschließung festlegen (zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Religion), oder sollte es einer geschiedenen Person die Eheschließung nicht ermöglichen, wäre der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung gemäß § 4 IPRG angewendet und die entsprechende Regelung des ausländischen anwendbaren Rechts findet dann keine Anwendung.
Rz. 14
Sollte die Ehe in der Tschechischen Republik ein Ausländer schließen, ist er verpflichtet, dem zuständigen Standesamt neben anderen Dokumenten auch gerade ein durch ein Organ des Staates, dessen Staatsangehöriger der zukünftige Ehegatte ist, erlassenes Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis darf nicht älter als sechs Monate sein. Das zuständige Standesamt kann auf die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses verzichten, sofern dessen Einholung mit einem schwer zu überwindenden Hindernis verbunden ist (z.B. sofern es sich um eine Person handelt, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Asyl gewährt wurde, oder wenn der Staat, dessen Staatsangehörige diese Person ist, ein solches Zeugnis nicht ausstellt).
Rz. 15
Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird, nach dem lex loci celebrationis (§ 48 Abs. 2 IPRG). Als Formerfordernisse der Eheschließung gelten äußere Erfordernisse der Willenserklärung, die Ehe zu schließen, einschließlich der Zulässigkeit der Vertretung. Eheschließungen vor Konsularbeamten einer tschechischen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) sind zulässig. Die Eheschließung richtet sich dann nach dem tschechischen Recht (§ 48 Abs. 3 IPRG). Aus der Sicht des tschechischen Rechts hindert einen tschechischen Staatsbürger auch nichts daran, eine Ehe bei einer Auslandsvertretung eines anderen Staates mit Sitz im Ausland gültig zu schließen, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der ausländische Aufnahmestaat dies nicht verhindert. Der tschechische Staatsangehörige kann aber nicht vor Konsularbeamten einer Auslandsvertretung mit Sitz in der Tschechischen Republik eine Ehe schließen (§ 48 Abs. 4 IPRG). Es würde zu einer hinkenden Ehe (matrimonium claudicans) führen, die Ehe wäre in der Tschechischen Republik nicht anerkannt. Aus § 48 Abs. 4 IPRG geht indirekt hervor, dass ausländische Staatsangehörige eine Zivilehe bei den Behörden der Auslandsvertretung in der Tschechischen Republik schließen können, sofern dies jedoch aus der Sicht dieser Staaten zulässig ist.
Rz. 16
Falls die Kollisionsregelung unterschiedlich ist, haben die Kollisionsnormen in bilateralen Verträgen über Rechtshilfe in zivilrechtlichen Sachen, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, vor der oben angeführten Kollisionsregelung im IPRG Vorrang. In den meisten bilateralen Verträgen sind jedoch die Kollisionsnormen, die die Eheschließung betreffen, gleich wie im IPRG formuliert: die Ehefähigkeit wird nach der Rechtsordnung der Vertragspartei beurteilt, deren Staatsangehöriger der künftige Ehegatte ist und die Form der Eheschließung wird nach dem Recht des Staates der Eheschließung beurteilt (z.B. Art. 28 des Vertrages mit Ukraine oder Art. 25 des Vertrages mit Polen). Eine abweichende Regelung ist z.B. im Vertrag mit Vietnam (Art. 18 Abs. 1) verankert, die fordert, dass die Umstände, die die Eheschließung ausschließen, auch nach dem Recht des Staates der Eheschließung beurteilt werden. Im Verhältnis zur Form der Eheschließung fordern einige der bilateralen Verträge zur Gültigkeit der zwischen Personen der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien abgeschlossenen Ehe obligatorisch eine Zivilehe (z.B. Art. 18 Abs. 4 des Vertrages mit Vietnam).
Rz. 17
Erfolgt die Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen im Ausland, wird diese Eheschließung in der Tschechischen Republik im Einklang mit Art. 14 und Art. 15 IPRG anerkannt, die unter anderem auch die Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden regeln. Diese Eheschließung muss jedoch in das sog. außerordentliche Personenstandregister eingetragen werden. Dies wird zentral in Brünn geführt. In dieses Personenstandregister werden alle Geburten, Eheschließungen und Todesfälle der tschechischen Staatsangehörigen eingetragen, die u.a. im Ausland oder vor einer tschechischen Auslandsvertretung erfolgt sind. Der Antrag kann bei der Auslandsver...