Rz. 17

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB (zuvor Art. 439 ZGB). Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 498 ZGB).[40] Die Verwandtschaft der außerehelichen Kinder muss entweder durch Anerkennung oder durch richterliche Entscheidung (Art. 301 ff. ZGB) feststehen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch durch ein Testament erfolgen (Art. 295 ZGB).[41]

[40] Serozan, ZEV 1997, 475; Urteil des Verfassungsgerichts vom 11.9.1987, Nr. 1/18. Entsprechend diesem Urteil hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 14.11.1990 Nr. 3678 außereheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt.
[41] Nach altem Recht (vor 1.1.2002) durfte auch der Vater des Verstorbenen, im Namen des Verstorbenen, die Vaterschaft anerkennen. Nach neuem Recht darf nur der Vater allein die Anerkennung vornehmen, Ulusan, ÖNZ 2002, 232.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge