Rz. 26
Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb, die Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge oder Personalfürsorgeeinrichtungen und dergleichen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge seines Eigengutes und Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft. Eigengut sind von Gesetzes wegen die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen; die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen; Immaterielle Schadensersatzansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Rz. 27
Angesichts der komplizierten Natur der Frage, welche Vermögensteile zur Errungenschaft gehören und welche Eigengut sind, hat der Gesetzgeber für eine Beweiserleichterung gesorgt. Das gesamte Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
Rz. 28
Diese Beweiserleichterung wird mit dem Prinzip des "guten Glaubens" verstärkt. Unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während des letzten Jahres vor der Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, oder Vermögensentäußerungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern, werden zur Errungenschaft hinzugerechnet. Ausgenommen hiervon sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Das Gesetz sieht für den Ehegatten und seinen Nachkommen eine Beteiligung am Wertzuwachs vor. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Wertzuwachses (in der Schweiz "Vorschlag" genannt) des anderen zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 236 Abs. 1 ZGB, vgl. Art. 215 schwZGB). Sterben die Ehegatten gleichzeitig, können sie nicht Erben voneinander werden. Jedoch gehen die Forderungen hinsichtlich des Güterrechts an ihre jeweiligen Erben über. Für diese Forderung gilt die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung des Güterstandes, d.h. mit dem Tod des Erblassers.
Rz. 29
Güterrechtliche Vereinbarungen sind in der Türkei nicht verbreitet. Ein überwältigender Teil der Ehegatten bleibt im gesetzlichen Güterstand.