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Im Falle der Scheidung behält die Frau die durch die Eheschließung erworbene persönliche Rechtstellung; jedoch erhält sie den Familiennamen wieder, den sie vor der Ehe geführt hat. War die Frau vor der Ehe verwitwet oder geschieden, kann sie beim Gericht um Erlaubnis zur Führung ihres Mädchennamens nachsuchen.[201] Auf Gesuch kann das Gericht der Frau erlauben, den Familiennamen des geschiedenen Ehemannes fortzuführen, wenn erwiesen ist, dass dies im Interesse der Frau liegt und dadurch kein Schaden für den früheren Ehemann entsteht. Die Frau kann nun weiter den gleichen Namen führen wie ihre Kinder aus der früheren Ehe. Im Falle der Änderung der Verhältnisse kann der Ehemann den Entzug dieser Erlaubnis beantragen.[202]

[201] Art. 173 Abs. 1 türkZGB.
[202] Siehe auch Horenkamp, Nachträgliche Wahl türkischen Rechts für die Namensführung in der Ehe eines Türken und einer Deutschen; Darstellung im Eheregister, StAZ 2018, 387.

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