Rz. 176
Die Gewinnausschüttung erfolgt entsprechend den Regeln in der Satzung. Die Gewinne müssen nicht zwingend im Verhältnis der Anteile ausgeschüttet werden, die Satzung kann auch Abweichendes bestimmen (Art. 608 HGB). Vorabgewinne können nur ausgeschüttet werden, wenn die Gesellschaft in den der Ausschüttung vorangehenden Quartalen bereits einen Bilanzgewinn ausweisen kann. Überschüsse sind, bevor es zur Gewinnausschüttung kommt, zunächst in die Rücklagen zu stellen.[61]
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