Rz. 132

Beim Handelsregister wird eine Akte geführt (Art. 12 HR-VO), in die jedermann Einsicht verlangen kann. Die Einsicht wird vor Ort gewährt. Damit sind sämtliche Originalunterlagen zur Gründung und zu den wesentlichen Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 35 HGB, Art. 15 HR-VO). Im Übrigen sind die Grundinformationen aller eingetragenen Handelsunternehmen über das Internet einsehbar; Satzungen, Satzungsänderungen und Bestellungen von Geschäftsführern und Vorständen finden sich im Handelsregisterblatt (Ticaret Sicili Dergisi), das ebenfalls nach einer einfachen Registrierung für jedermann zugänglich ist. Elektronisch wird das Handelsregister zusätzlich unter der Bezeichnung Mersis geführt, in das alle wesentlichen Angaben aufzunehmen sind (Art. 13 HR-VO). Wer in das Handelsregister eingetragen ist, erhält eine Mersis-Nummer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge