Rz. 63

Im türkischen Rechtssystem gibt es bislang keine einheitliche Kodifikation eines Ausländergesetzes. Die Materie des Ausländerrechts, wie z.B. Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, politische Rechte, werden in verschiedenen Gesetzen, Richtlinien, Reglementen und Verordnungen geregelt.[88] Ausländer, die sich länger als einen Monat in der Türkei aufhalten wollen, sind verpflichtet, eine Aufenthaltsbescheinigung (Ikamet Tezkeresi) zu beantragen. Der hierfür erforderliche Antrag ist bei den örtlich zuständigen Polizeipräsidien einzureichen (Art. 3 Abs. 1 türkAufenthG). Auf diese Aufenthaltsbescheinigung hin wird eine Aufenthaltsgenehmigung (Ikamet Müsadesi) erteilt. Das türkische Rechtssystem kennt keine Niederlassungsgenehmigung (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). "Die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung wird im Rahmen der Vorschriften und internationalen Verträge und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung des Wunsches des Antragstellers bestimmt." (Art. 8 türkAufenthG)

 

Rz. 64

Ausländer müssen die Änderungen in ihrem Zivilstand innerhalb von fünfzehn Tagen bei den örtlich zuständigen Polizeipräsidien schriftlich melden und diese Änderungen in ihre Aufenthaltsbescheinigung eintragen lassen (Art. 12 türkAufenthG). Die Aufenthaltsbescheinigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit noch vier Mal verlängert werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist also eine neue Aufenthaltsbescheinigung zu beantragen (Art. 9 türkAufenthaltG).

 

Rz. 65

Da die deutschen Staatsangehörigen für touristische Zwecke visumfrei einreisen dürfen, ist es möglich, dass der deutsche Verlobte erst in der Türkei mit dem türkischen Verlobten die Ehe schließt und vor Ablauf eines Monats (nach seiner Einreise) eine Aufenthaltsbescheinigung beantragt. Sollten die Verlobten in Deutschland heiraten, empfiehlt es sich, bereits in Deutschland beim örtlich zuständigen türkischen Konsulat die erforderliche Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beantragen.

 

Rz. 66

Ausländische Ehegatten[89] erhalten mit der Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn sie durch diese Heirat nach dem Recht ihres Heimatstaates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren (Art. 5 Abs. 2 türkStAG). Ist dies nicht der Fall, setzt das Gesetz eine dreijährige Ehezeit mit einem türkischen Staatsangehörigen und ein tatsächliches und dauerhaftes eheliches Zusammenleben voraus.

 

Rz. 67

Der schriftliche Einbürgerungsantrag ist in der Türkei bei der obersten Verwaltungsbehörde des Ortes[90] und im Ausland bei den türkischen Konsulaten zu stellen. Nach Prüfung des türkischen Innenministeriums werden diese Personen eingebürgert, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 türkStAG). Im Falle der Aufhebung der Ehe behalten die Personen, die durch Heirat die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben, diese bei, wenn sie bei der Eheschließung gutgläubig waren (Art. 5 Abs. 3 türkStAG). Die Kinder aus dieser Ehe behalten auf jeden Fall die türkische Staatsangehörigkeit, selbst wenn beide Elternteile bei der Eheschließung nicht gutgläubig (Scheinehe) waren (Art. 5 Abs. 4 türkStAG).

[88] Die wichtigsten dieser Gesetze sind folgende: Yabancilarin Türkiye’de Ikamet ve Seyahatleri Hakkinda Kanun v. 15.7.1950 – Nr. 5683 (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt der Ausländer in der Türkei – türkAufenthG); Pasaport Kanunu v. 15.7.1950 – Nr. 5682 (Passgesetz); Yabanci Sermayeyi Tesvik Kanunu v. 18.1.1954 – Nr. 6224 (Gesetz zur Förderung ausländischer Kapitalanlagen); Turizmi Tesvik Kanunu v. 12.3.1982 – Nr. 2634 (Ausbau des Tourismus); Petrol Kanunu v. 7.3.1954 – Nr. 6236 (Öl-Gesetz); Maden Kanunu v. 4.6.1985 – Nr. 2313 (Bodenschätze-Gesetz); Sigorta Sirketlerinin Murakabesi Hakkinda Kanun v. 21.12.1959 – Nr. 7397 (Gesetz über die Kontrolle der Versicherungsgesellschaften); Bankalar Kanunu v. 25.4.1985 – Nr. 3182 (Bank-Gesetz); Türk Ticaret Kanunu v. 13.1.2011 – Nr. 6102, veröffentlicht am 14/02/2011im Amtsblatt, zum 1.7.2012 ist es in Kraft getreten; Hukuk MuhakemesI Kanunu v. 12.1.2011- Nr. 6100 (Zivilprozess Gesetzbuch, seit 1.10.2011 in Kraft).
[89] Nach der neuen Regelung wird beim ausländischen Ehegatten nicht mehr zwischen "Ehefrau" oder "Ehemann" unterschieden.
[90] In den Städten beim Gouverneur (Valilik), i.Ü. beim Landratsamt (Kaymakamlik).

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