(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) |
Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 49 (Bund) TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist, |
b) |
Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. |
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