Der TV EntgO Bund gilt für Beschäftigte des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

Ausgenommen sind Beschäftigte als Lehrkräfte, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Insoweit wird auf die Darlegungen oben unter 4.7.15 verwiesen.

Der TV EntgO Bund gilt nach § 1 Abs. 3 Buchst. b auch nicht für Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Deren Eingruppierung richtet sich vielmehr nach § 46 Nr. 18 Abs. 2 TVöD BT-V i. V. m. § 51 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K).

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