(1) Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht

der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 11 10**)
A 12, 12a 11**)
A 13 13
A 14  
A 15 15.
  **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
 

(2) Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und

wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,

ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,

erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

 

a)

in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder

 

b)

in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe

auszuüben hat.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

 

(3) Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und

wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,

sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die von ihr abgeschlossene Lehrerausbildung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,

erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;

für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

 

a)

in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder

 

b)

in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe

auszuüben hat.

 

(4) Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Satz 1 gilt nicht für

 

a)

Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie

 

b)

die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.

Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.

 

(5) In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz...

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