TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Bundesrepublik, 03.07.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 13.12.2000)

Nummer: 01001.015

Klassifizierung: TV Qualifizierung

Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Reg.-Bez. Köln u. Düsseldorf

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 03. Juli 1995

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Dezember 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 26 vom 07. Februar 1996

Bemerkung

  1. Die AVE ist befristet bis zum 31.12.2000.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Land- und Forstwirtschaft

vom 30. Januar 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der

 

Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist befristet bis zum 31. Dezember 2000.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:

 

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

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