TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Bundesrepublik, 03.07.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 13.12.2000)
Nummer: 01001.015
Klassifizierung: TV Qualifizierung
Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Reg.-Bez. Köln u. Düsseldorf
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 03. Juli 1995
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Dezember 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 26 vom 07. Februar 1996
Bemerkung
- Die AVE ist befristet bis zum 31.12.2000.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Land- und Forstwirtschaft
vom 30. Januar 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995
mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist befristet bis zum 31. Dezember 2000.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
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