Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) werden in § 46 Nr. 4 nach Absatz 3 folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

    (3a) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftliche eingewilligt hat.
    (3b) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit des Wachpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat.
    (3c) Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.
  2. In Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) wird in § 49 nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

    (4)

    Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft

    § 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010,

    § 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3c mit Ablauf des 30. September 2012.

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