Rdn 3303
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315.
Rdn 3304
1. Nach § 268 Abs. 2 S. 1 wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet (zur Verlesung eines "Vorworts" als ersten Teil der mündlichen Urteilsbegründung, das zugleich auch im Internet eingestellt wird, Thielmann StV 2009, 607). Der wesentliche Teil des Urteils ist die Urteilsformel, die, da sie zu verlesen ist, vor der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315, niedergeschrieben sein muss (§ 268 Abs. 2 S. 1). Fehlt die Urteilsformel, liegt kein Urteil vor (BGHSt 8, 41; 15, 263).
☆ Die Berichtigung der Urteilsformel ist nur so lange möglich, wie die → Urteilsverkündung , Teil U Rdn 3315 , nicht abgeschlossen ist (BGHSt 25, 333).Berichtigung der Urteilsformel ist nur so lange möglich, wie die → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315, nicht abgeschlossen ist (BGHSt 25, 333).
Rdn 3305
2. Die Urteilsbegründung wird entweder verlesen, ggf. auch bereits vollständig abgefasst (BGH wistra 2005, 110), oder in ihrem wesentlichen Inhalt in freier Rede mitgeteilt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 268 Rn 6). Die mündlichen Urteilsgründe sind für den Urteilsspruch keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dessen Grundlage stellen die vom Gericht beschlossenen Gründe dar, die sich (erst) aus dem von den Berufsrichtern unterschriebenen schriftlichen Urteil ergeben (zuletzt BGH NStZ-RR 1996, 337). Die mündlichen Angaben des Vorsitzenden sind insoweit ohne Bedeutung. Deshalb ist es z.B. auch (revisionsrechtlich) ohne Belang, wenn der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung die Höhe von Einzelstrafen nicht nennt (BGH NStZ 1996, 326 [K]).
☆ § 268 Abs. 2 gibt dem Richter einen weiten Spielraum bei der mündlichen Urteilsverkündung. Er wird aber die Grundsätze eines fairen Verfahrens beachten und durch unsachliche Formulierungen/Kommentierungen keine nachträglichen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aufkommen lassen (dazu Kuhlmann HRRS 2014, 25). Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann darauf aber nicht (mehr) gestützt werden (→ Ablehnungszeitpunkt , Teil A Rdn 173 ).unsachliche Formulierungen/Kommentierungen keine nachträglichen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aufkommen lassen (dazu Kuhlmann HRRS 2014, 25). Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann darauf aber nicht (mehr) gestützt werden (→ Ablehnungszeitpunkt, Teil A Rdn 173).
Siehe auch: → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315.