Leitsatz

Ob eine bauliche Veränderung für einen anderen Wohnungseigentümer einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil begründet, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer erneuerte und erweiterte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ein Rankgerüst auf seiner Sondernutzungsfläche. Einige der übrigen Wohnungseigentümer hatten nunmehr beantragt, den Wohnungseigentümer zu verurteilen, das Pflanzgerüst zu beseitigen. Das Amtsgericht hatte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Augenschein durchgeführt. Der Amtsrichter kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Rankgerüst zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handelt, die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu der Maßnahme aber nicht erforderlich gewesen war, da deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Ein derartiges richterliches Ergebnis ist dann zumindest verbindlich und kann im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdekammer des Landgerichts nur noch darauf überprüft werden, ob eventuell Rechtsfehler zu der Annahme einer nicht vorliegenden nachteiligen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer geführt haben.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 115/02

Fazit:

Die Entscheidung des BayObLG entspricht der absolut herrschenden Meinung zum Thema "bauliche Veränderung". Wird letztlich ein Ortstermin durchgeführt, der zu einer bestimmten richterlichen Auffassung in der Streitfrage führt, sollte über Geschmacksfragen nicht weiter gestritten werden.

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