K ist Eigentümerin eines ungeteilten Grundstücks in Dresden, auf dem ein Versuchsplattenbau errichtet ist. Von den 10 Segmenten dieses Plattenbaus stehen 7 auf dem Grundstück der K und 3 auf dem benachbarten Grundstück. Das benachbarte Grundstück gehört der X-GbR. K teilt ihr Grundstück in Wohnungseigentum auf und veräußert die vorgesehenen Wohnungen unter Bestellung von Vormerkungen für die Erwerber. Die Wohnungsgrundbücher werden 2018 angelegt. Die Plattenbausegmente auf ihrem Grundstück lässt K abreißen. Nach Behauptung des B wird die erste der auf dem Grundstück der K errichteten Wohnungen im Mai 2019 an einen Käufer übergeben. K verlangt Herausgabe des Plattenbaurestes an sich. Fraglich ist, ob K nach der Teilungserklärung und der Begründung von Wohnungseigentum überhaupt prozessführungsbefugt ist.

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