Kommentar

Die Zusage von Umsatzprämien kann sich dann besonders schwierig gestalten, wenn ein Unternehmen über mehrere Betriebe verfügt, von denen einige betriebsratslos sind, andere jedoch einen Betriebsrat haben. Da es sich bei der Einführung und Ausgestaltung von Umsatzprämien um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10 , 11 BetrVG handelt, muß der Unternehmer in den Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, dessen Mitbestimmungsrechte beachten.

In den betriebsratslosen Betrieben seines Unternehmens ist er demgegenüber in seiner Entscheidung frei. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmer den Mitarbeitern der betriebsratslosen Betriebe Umsatzprämien gewährte, den übrigen Mitarbeitern in den Betrieben mit Betriebsrat jedoch nicht, da der Betriebsrat jeweils den vom Arbeitgeber vorgelegten Entwürfen nicht zugestimmt hatte. Ein Mitarbeiter aus einem Betrieb mit Betriebsrat klagte nun auf Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der betriebsratslosen Betriebe, bekam allerdings vom BAG nicht Recht. Der Inhalt einer Zusage von freiwilligen Zulagen des Arbeitgebers an Belegschaften von betriebsratslosen Betrieben, für die die Mitbestimmungsregeln des § 87 BetrVG nicht anzuwenden ist, ist, so das BAG, für Betriebe, die diesen Regelungen unterliegen, nicht bindend.

Insbesondere kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht verpflichten, Zusagen, die er gegenüber Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben gemacht hat, auch für Betriebe mit Betriebsrat einzuhalten, weil er dadurch die mitbestimmungspflichtigen Kompetenzen des Betriebsrats verletzen würde. Betriebsrat und Arbeitgeber haben in Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10 , 11 BetrVG einen Regelungsspielraum, der nicht durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ersetzt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 25.04.1995, 9 AZR 690/93

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