(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
a) |
Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung; |
b) |
Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung; |
c) |
Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung; |
e) |
Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung; |
f) |
Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist. |
(2) Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
b) |
Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung; |
c) |
Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist. |
(3) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt; Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2 Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.
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