(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

 

a)

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;

 

b)

Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

 

c)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;

 

d)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder mangels Grundlage für eine Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20 oder aus den in Artikel 22 Buchstabe b oder e genannten Gründen verweigert wird;

 

e)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

 

f)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

 

(2) Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

 

a)

Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, die beziehungsweise das die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;

 

b)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

 

c)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

 

(3) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt; Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2 Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.

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