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DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu verbessern;

EINGEDENK der Notwendigkeit ergebnisorientierter Verfahren, die zugänglich, zügig, wirksam, wirtschaftlich, fair und auf unterschiedliche Situationen abgestimmt sind;

IN DEM WUNSCH, sich von den besten Lösungen der bestehenden Haager Übereinkommen und von anderen internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, leiten zu lassen;

IN DEM BESTREBEN, Nutzen aus dem technologischen Fortschritt zu ziehen und ein flexibles System zu schaffen, das geeignet ist, sich den geänderten Bedürfnissen und den Möglichkeiten, welche die Technologien und ihre Entwicklungen bieten, anzupassen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach den Artikeln 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

  • bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;
  • jedes Kind das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat;
  • es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen ist, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen; und
  • die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder gegenüber anderen für es verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn die betreffenden Personen in einem anderen Staat leben als das Kind -

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN, UND DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:

Art. 1 - 3 KAPITEL I ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die wirksame internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass

 

a)

ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten geschaffen wird,

 

b)

die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um Unterhaltsentscheidungen herbeizuführen,

 

c)

die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sichergestellt wird und

 

d)

wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gefordert werden.

Art. 2 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Übereinkommen ist anzuwenden

 

a)

auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

 

b)

auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer Entscheidung über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, wenn der Antrag zusammen mit einem in den Anwendungsbereich des Buchstabens a fallenden Anspruch gestellt wird, und

 

c)

mit Ausnahme der Kapitel II und III auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten.

 

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a auf Personen zu beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, ist nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen wird.

 

(3) Jeder Vertragsstaat kann nach Artikel 63 erklären, dass er die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf andere Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des Übereinkommens betreffen.

 

(4) Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Familienstand der Eltern auf die Kinder anzuwenden.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

 

a)

bedeutet "berechtigte Person" eine Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;

 

b)

bedeutet "verpflichtete Person" eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss;

 

c)

bedeutet "juristische Unterstützung" die Unterstützung, die erforderlich ist, damit die Antragsteller ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge im ersuchten Staat in umfassender und wirksamer Weise bearbeitet werden. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls in Form von Rechtsberatung, Hilfe bei der Vorlage eines Falles bei einer Behörde, gerichtlicher Vertretung und Befreiung von den Verfahrenskosten geleistet werden;

 

d)

bedeutet "schriftliche Vereinbarung" ei...

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