Leitsatz

  1. Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht und Rechtsnachfolge
  2. Umzäunung einer Gartensondernutzungsfläche als beeinträchtigende bauliche Veränderung
  3. Pflicht zur Beseitigung von Biertischen und -bänken der Gemeinschaft auf fremder Sondernutzungsfläche
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 4, 14 Nr. 1, 22, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Verpflichtungen aus einem vereinbarten, lediglich schuldrechtlich wirkenden Sondernutzungsrecht zugunsten eines einzelnen Eigentümers gehen im Fall der Veräußerung des Sondereigentums nur dann auf einen Erwerber über, wenn sie von diesem ausdrücklich übernommen werden.
  2. Von einer Nutzung ausgeschlossene Wohnungseigentümer sind hinsichtlich des Bestehens/Weiterbestehens einer Vereinbarung gegenüber einem Rechtsnachfolger beweis– und darlegungspflichtig.
  3. Die Errichtung eines Zauns um eine Garten-Sondernutzungsfläche führt auch zu einer Beeinträchtigung der anderen Eigentümer in Form einer optischen Verschlechterung des Gesamteindrucks der Wohnanlage und ist daher zustimmungspflichtig.
  4. Bierbänke und -tische können eine Beeinträchtigung eines bestehenden Sondernutzungsrechts darstellen.
 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 04.03.2013, 1 S 8972/12 WEG

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