Leitsatz

Die übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung stellt auch dann, wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer dar und ist damit unbillig. Dabei kommt es auf konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigungen einzelner Wohnungseigentümer nicht an, es genügt bereits die Besorgnis der Belästigung.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer betrieb im Bereich seines Sondereigentums eine Hobbyhundezucht und beherbergte - auch auf Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums - vier Schäferhunde. Andere Wohnungseigentümer stören sich hieran und begehren die Einstellung der Hundezucht und das Entfernen der Tiere. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Wohnungseigentümer sind §§ 15 Abs. 3, 14 Abs. 1 WEG i.V.m. § 1004 BGB. Diese Regelungen verpflichten die jeweiligen Wohnungseigentümer, ihr Nutzungsrecht - auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums - so auszuüben, dass dadurch den anderen Wohnungseigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Das Halten von Haustieren ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auf das bei einem gedeihlichen Zusammenleben zumutbare Maß beschränkt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.08.1999, 3 W 164/99

Fazit:

Eine derartige Beschränkung der Haustierhaltung stellt dabei keinen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums dar, da die Möglichkeit der Hundehaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehört. Es kommt hierbei insbesondere nicht auf konkrete Geruchs- Belästigungen einzelner Eigentümer an.

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