Die Kommanditgesellschaft ist eine Abwandlung der OHG und damit mittelbar eine Abwandlung der GbR. Auch ihr gesellschaftlicher Zweck ist es, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Der entscheidende Unterschied zur OHG liegt in der Haftung der Gesellschafter: Die KG verfügt über mind. einen persönlich haftenden Gesellschafter (den Komplementär) und Kommanditisten. Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt, Kommanditisten nur in Höhe der vereinbarten Einlage.
4.1 Gründung
Die KG kann ebenso wie OHG und GbR durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags und ohne Eintragung im Handelsregister gegründet werden. Beginnt sie aber die Geschäfte, bevor sie und insbesondere die begrenzte Haftung des Kommanditisten) eingetragen ist, so haftet dieser unbegrenzt für in der Zwischenzeit begründete Verbindlichkeiten. Die Gesellschaft sollte daher erst nach der Eintragung tätig werden. Im Falle des Eintritts kann der Kommanditist sein Eintreten auch bedingt auf die Eintragung erklären, eine unbegrenzte Haftung ist dann effektiv ausgeschlossen.
4.2 Registerpflicht
Die KG wird ebenso wie die OHG ins Handelsregister eingetragen. Die Angaben entsprechen denen der OHG (d. h. Firma und Sitz der Gesellschaft, Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis). Zusätzlich sind für die Kommanditisten ihre Haftsumme einzutragen, d. h. der Höchstbetrag ihrer Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
4.3 Eigenkapital und Aufbringung
Bei der KG ist für das Eigenkapital zu unterscheiden: Die Gesellschafter müssen im Verhältnis zur Gesellschaft kein bestimmtes Kapital aufbringen, hier gilt das zur OHG Gesagte entsprechend. Die Kommanditisten müssen hingegen mindestens den Betrag ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme einbringen. Den Betrag können sie frei wählen, Mindestkapitalanforderungen bestehen effektiv keine.
4.4 Geschäftsführung und Vertretung
Die Komplementäre einer KG sind mit den Gesellschaftern einer OHG vergleichbar. Sie sind grundsätzlich einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und treffen alle Entscheidungen des operativen Geschäfts.
Die Kommanditisten sind gesetzlich nicht für die Geschäftsführung und Vertretung vorgesehen. Ihre Zustimmung ist nur für außergewöhnliche Geschäfte notwendig, bspw. wenn Geschäfte deutlich über den bisherigen Gegenstand der Gesellschaft hinausgehen. Diese gesetzliche Typisierung ist aber nicht zwingend: Kommanditisten können mit allen möglichen Rechten ausgestattet werden und die Gesellschaft selbst führen, wenn dies von den Gesellschaftern gewollt ist.
4.5 Willensbildung, Gesellschaftversammlungen und -beschlüsse
An der Willensbildung sind alle Gesellschafter beteiligt. Die Stimmverhältnisse von Komplementären und Kommanditisten können frei vereinbart werden, auch unabhängig und abweichend von ihrer Kapitaleinlage. Das Verfahren zur Beschlussfassung und bei Beschlussmängeln entspricht weitgehend dem OHG-Recht.
4.6 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile
Die Anteile der Komplementäre entsprechen in ihrer Handhabung den OHG-Anteilen. Kommanditanteile hingegen sind prinzipiell frei vererblich. Zulässig und üblich sind individuelle Regelungen zur Übertragbarkeit und Vererblichkeit im Gesellschaftsvertrag.
4.7 Haftung der Gesellschafter
Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. 3.7).
Kommanditisten haften dagegen begrenzt auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte und im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Bis der Kommanditist seine Pflichteinlage in entsprechender Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet hat, haftet er bis zur jeweils noch offenen Höhe persönlich. Nach der Leistung der Pflichteinlage haftet nur noch dieses Kapital stellvertretend für den Kommanditisten. Seine Haftung im Außenverhältnis ist dann ausgeschlossen.