Leitsatz
Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB hatten beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben.
Der Antragsteller, der seit dem 10.5.1993 Soldat auf Zeit war, hatte darüber hinaus Versorgungsanwartschaften bei der Beteiligten zu 3) erworben.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde von der Beteiligten zu 3) Beschwerde eingelegt, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Antragsteller für insgesamt ausgleichspflichtig, da er die werthöheren Anwartschaften besitze. Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des jeweiligen Wertunterschiedes waren der Antragsgegnerin zuzusprechen. Die jeweiligen Beträge beliefen sich bei den angleichungsdynamischen Anwartschaften auf monatlich 110,44 EUR und bei den nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften auf monatlich 33,59 EUR.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 3) während der Zeit als Soldat auf Zeit erworbenen Anwartschaften war nach Auffassung des OLG zu berücksichtigen, dass es sich zwar um eine gesicherte Aussicht auf Versorgung, aber weder um eine Beamtenversorgung noch um eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung handelte, da die Frage einer eventuellen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als Berufssoldat aufgrund der Beendigung des Zeitdienstverhältnisses zum 31.12.2008 erst nach dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung des OLG beantwortet werden könne. Demzufolge könne die Versorgung lediglich mit einem Wert einer fiktiven Nachversicherung für die Dauer der Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich eingestellt werden (BGH v. 13.1.1982 - IVb ZB 544/81, MDR 1982, 564 = FamRZ 1982, 362; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587 Rz. 7, § 1587a Rz. 14, 75).
Hinsichtlich der vom Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 3) erworbenen Anrechte sei der Ausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG vorzunehmen. Demzufolge sei die Hälfte des Wertunterschiedes sowohl der angleichungsdynamischen Anwartschaften als auch der verbleibenden nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften durch Begründung von Anwartschaften zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3) erworbenen Anwartschaften auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2) auszugleichen.
Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommens-angleichung durchzuführen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.08.2006, 9 UF 106/06