Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 30
Die Satzung muss zwingend mindestens die nach Art. 11 Abs. 5 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben aufweisen. Das sind u.a.:
a) Name
Rz. 31
Eine GmbH muss einen Namen haben. Der Name einer GmbH hat die Information in Bezug auf die Unternehmensrechtsform zu beinhalten und muss in der Staatssprache gehalten sein.
Rz. 32
Ferner muss der Name einer GmbH ihre Firma (eigentlich ihre Bezeichnung) enthalten. Die Firma der GmbH kann die Information hinsichtlich des Zwecks der GmbH, der Tätigkeitsart, der Gründungsart, Abhängigkeit der GmbH und andere Informationen beinhalten. Im Übrigen gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung. Zu beachten ist aber, dass die Freiheit der Firmenbildung durch die Unterscheidungskraft Einschränkungen erfährt.
Rz. 33
Der Name der GmbH kann auch in einer Fremdsprache verfasst und in der Satzung erwähnt werden. Der volle und abgekürzte Name der GmbH in englischer Sprache kann auch beim Handelsregistrator angemeldet werden.
Rz. 34
Ändert die GmbH ihren Namen, so muss die entsprechende Änderung ins Handelsregister eingetragen werden.
b) Leitungsorgane der GmbH, ihre Kompetenz, das Verfahren für ihre Entscheidungsfindung
Rz. 35
Die Leitungsorgane der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat (falls vorhanden) und das Exekutivorgan. Bestand der Leitungs- und Prüforgane, deren Befugnis, Verfahren der Einberufung der Gesellschafterversammlung, Verfahren der Beschlussfassung durch die Organe der Gesellschaft, Auflistung von Entscheidungen, die einer Mehrheit von Stimmen oder ¾ der Stimmen oder eine Einstimmigkeit bedürfen sind in Rdn 130 ff. beschrieben.
c) Das Verfahren für den Beitritt und den Austritt aus der Gesellschaft
Rz. 36
Das Verfahren für den Beitritt und den Austritt aus der Gesellschaft ist detailliert im GmbH-Gesetz vorgesehen (siehe Rdn 98 ff., 114 ff.). In der Satzung können auch die zusätzlichen Besonderheiten dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Rz. 37
Wenn der Gesetzgeber den gesetzlichen Mindestinhalt einer GmbH ergänzt, ist die Satzung der Gesellschaft dementsprechend in Übereinstimmung mit den neuen Anforderungen zu bringen, wenn ausdrücklich im Gesetz darauf verwiesen wird.