Rz. 66

Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 106 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Es ist ausreichend, dass Einverständnis lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht. Zur Entscheidung über eventuelle vermögensrechtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen kann nach der standesamtlichen Eheauflösung das Gericht angerufen werden (Art. 106 Abs. 3 FGB). Zuständig ist das Standesamt am Wohnsitz der Ehegatten oder eines der Ehegatten (Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 PStG, Abschnitt III Kap. 3 Ziff. 5 PSt-Regeln). Standesamtliche Ehescheidungen ukrainischer Staatsangehöriger mit ständigem Aufenthalt im Ausland werden von den ukrainischen Konsulaten vorgenommen (vgl. Art. 4 Abs. 2 PStG).

 

Rz. 67

Das Verfahren ist analog zu dem der Eheschließung geregelt (Abschnitt III Kap. 3 Ziff. 14–18 PSt-Regeln): Die Ehegatten müssen einen gemeinsamen schriftlichen (Formular-)Antrag auf Ehescheidung stellen und im Beisein des Standesbeamten unterzeichnen. Ist einer der Ehegatten am Erscheinen vor dem Standesamt aus triftigen Gründen verhindert, kann der andere Ehegatte den gemeinsamen Antrag einreichen, sofern die Unterschrift des abwesenden Ehegatten notariell oder gleichwertig beglaubigt ist (Art. 106 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Die Ehescheidung erfolgt nach Ablauf eines Monats nach Antragstellung durch das Standesamt, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde (Art. 106 Abs. 2 FGB). Zugleich werden die Scheidung in das Personenstandsregister eingetragen, die Scheidungsurkunde ausgestellt und die Scheidung in den Personaldokumenten der Ehegatten vermerkt (Art. 115 Abs. 1, 3 FGB). Die Ehe gilt mit dem Tag der Eintragung der Ehescheidung als aufgelöst (Art. 114 Abs. 1 FGB). Im Fall der gerichtlichen Erklärung eines der Ehegatten für verschollen oder geschäftsunfähig erfolgt die standesamtliche Scheidung unabhängig davon, ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, auf Antrag des anderen Ehegatten (Art. 107 Abs. 1 FGB).

 

Rz. 68

Für die einvernehmliche Ehescheidung vor dem Standesamt, einschließlich der Eintragung in das Personenstandsregister und der Ausstellung der Scheidungsurkunden, wird eine Gebühr in Höhe des 0,5-Fachen bzw. des 0,02-Fachen des Mindestarbeitslohns erhoben (Art. 3 Nr. 5 lit. b) Abs. 1, lit. e) GebührenO[29]). Die standesamtliche Ehescheidung auf Antrag eines der Ehegatten in den gesetzlich geregelten Fällen kostet das 0,03-Fache des Mindestarbeitslohns (Art. 3 Nr. 5 lit. b) Abs. 5 GebührenO).

 

Rz. 69

Die standesamtliche einvernehmliche Ehescheidung kann gem. Art. 106 FGB auf Antrag vom Gericht für fiktiv erklärt werden, wenn die Ehegatten nach der Scheidung weiter in einer Familie leben und keine Absicht hatten, die ehelichen Beziehungen zu beenden (Art. 108 FGB). Antragsberechtigt für die Feststellung einer fiktiven Scheidung ist jeder daran Interessierte.

[29] Erlass des Ministerkabinetts der Ukraine über die staatliche Gebühr vom 21.1.1993, VVRU 1993 Nr. 13 Pos. 113, mit späteren Änderungen.

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