Rz. 30
Unterhaltsleistungen können je nach Vereinbarung in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden (Art. 77 Abs. 1 FGB). Auch während einer bestehenden Ehe kann auf Unterhalt in Form gerichtlich festzusetzender monatlicher Geldleistungen (Unterhaltszahlungen) geklagt werden (Art. 77 Abs. 2, 3 FGB). Hat sich die berechtigte Partei nachweislich bemüht, von der anderen Partei auf gütlichem Wege Unterhaltsleistungen zu erlangen, wurden ihr diese aber verweigert, kann Unterhalt rückwirkend für bis zu einem Jahr vor Klageerhebung zugesprochen werden (Art. 79 Abs. 2 FGB).
Rz. 31
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt sind gem. Art. 75 Abs. 2–4 FGB:
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Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten, d.h. Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder Anerkennung als Behinderter der Gruppe I, II oder III; |
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Bedürftigkeit des Berechtigten, d.h. sein Einkommen sichert ihm nicht das gesetzliche Existenzminimum; |
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Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. |
Keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben eventuelle zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen rechtswidrigen Verhaltens des Verpflichteten, das zur Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten geführt hat (Art. 75 Abs. 6 FGB).
Rz. 32
Ein Unterhaltsanspruch ist nach Art. 75 Abs. 5 und Art. 83 Abs. 1 FGB ausgeschlossen, wenn
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der Berechtigte sich in der Ehe unwürdig verhalten hat; |
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die Erwerbsunfähigkeit Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat ist; |
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die eheliche Gemeinschaft nur kurze Zeit bestanden hat; |
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die Erwerbsunfähigkeit bzw. schwere Krankheit bei Eheschließung verheimlicht wurde; |
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der Berechtigte sich wissentlich in eine Lage gebracht hat, in der er materiell bedürftig ist. |
Rz. 33
Die Höhe des Anspruchs wird vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Berücksichtigt werden u.a. etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber volljährigen Kindern oder den Eltern (Art. 80 Abs. 2 FGB). Der Unterhalt wird als monatlicher Festbetrag oder prozentualer Anteil am Einkommen des Verpflichteten festgelegt (Art. 80 Abs. 1 FGB).
Rz. 34
Der Unterhaltsanspruch endet bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Berechtigten oder bei Wegfall einer sonstigen Voraussetzung (Bedürftigkeit des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) bzw. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes mit entsprechendem Gerichtsurteil (Art. 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 FGB). Endet der Unterhaltsanspruch des Berechtigten, können alle danach erfolgten Zahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden, höchstens jedoch für die letzten drei Jahre nach Wegfall des Grundes (Art. 82 Abs. 2 FGB).