Rz. 117

Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 310314 ZPO). Am Verfahren müssen neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und das Kind selbst, sofern es sich der Adoption bewusst ist, beteiligt werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Für die Adoption eines ukrainischen Kindes mit ständigem Aufenthalt im Ausland durch ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung der Ukraine zuständig (Art. 282 Abs. 1 FGB).

 

Rz. 118

Voraussetzung für die Adoption ist die Zustimmung folgender Personen:

der leiblichen Eltern (Art. 217 FGB). Die Zustimmung ist schriftlich und bedingungslos zu erteilen sowie notariell zu beglaubigen. Erforderlich ist eine sog. Unterschriftsbeglaubigung gem. Art. 34 Nr. 11 i.V.m. Art. 78 Notariatsgesetz der Ukraine.[46] Sie kann erst nach Vollendung des zweiten Lebensmonats des Kindes erteilt und bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Adoption widerrufen werden. Auf sie kann verzichtet werden, wenn die leiblichen Eltern unbekannt, gerichtlich für verschollen oder geschäftsunfähig erklärt worden sind, ihnen das Sorgerecht entzogen wurde, sie das Kind nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Geburt zu sich genommen haben und die Eintragung im Geburtenbuch durch Beschluss der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde gem. Art. 135 FGB erfolgte oder sie ohne triftigen Grund länger als sechs Monate nicht mit dem Kind zusammengelebt und es vernachlässigt haben (Art. 219 FGB);
ggf. des Vormunds oder Pflegers oder des Leiters der Einrichtung, in der sich das Kind aufhält (Art. 221, 222 FGB). Das Gericht kann davon im Interesse des Kindes absehen;
des Kindes selbst, sofern es sich der Adoption unter Berücksichtigung seines Alters und Entwicklungszustands bewusst ist, es sei denn, das Kind lebt bereits in der Familie der künftigen Adoptiveltern und hält sie für seine leiblichen Eltern. Die Zustimmung des Kindes wird in der Form gegeben, die seinem Alter und seinem Gesundheitszustand entspricht (Art. 218 FGB);
bei einem Einzelantrag ggf. des Ehegatten des Antragstellers, es sei denn, die Ehegatten leben getrennt oder der Ehegatte ist gerichtlich für verschollen oder geschäftsunfähig erklärt worden o.Ä. (Art. 220 FGB).

Die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde muss, sofern vom Gericht herangezogen, eine gutachterliche Stellungnahme zur beantragten Adoption abgeben (Art. 312 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 119

Das Adoptionsgericht hat

die Gesundheit,
die wirtschaftliche Lage,
die familiäre Situation,
die Lebensbedingungen und
die Einstellung des Adoptierenden zur Kindererziehung sowie die Beweggründe für die Adoption, die persönlichen Eigenschaften und die Gesundheit des Kindes sowie sein Verhältnis zum Adoptierenden in Betracht zu ziehen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Adoptierende und das Kind zueinander passen und der Adoptierende in der Lage ist, dem Kind stabile und harmonische Lebensbedingungen zu bieten (Art. 224 Abs. 1, 2 FGB).
 

Rz. 120

Bei der Adoption durch nur einen der Ehegatten sind außerdem die Beweggründe zu beachten, warum der andere Ehegatte das Kind nicht adoptieren will (Art. 224 Abs. 1 Nr. 3 FGB). Im Fall der Volljährigenadoption hat das Gericht ferner die familiäre Lage des Adoptierenden, insbesondere das Fehlen eigener Kinder, sowie andere Umstände von wesentlicher Bedeutung, wie z.B. die Möglichkeit eines gemeinsamen Zusammenlebens und den Gesundheitszustand, zu berücksichtigen (Art. 224 Abs. 4 FGB).

[46] Gesetz der Ukraine vom 2.9.1993, VVRU 1993 Nr. 39 Pos. 383, mit späteren Änderungen.

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