Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 164
Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegten Rahmen. Dabei dürfen die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung nicht durch Satzung der Gesellschaft geändert werden.
Rz. 165
Das geschäftsführende Organ entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit mit Ausnahme derjenigen Angelegenheiten, die in die ausschließliche Befugnis der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates (falls vorhanden) fallen. Dabei kann die Gesellschafterversammlung beschließen, einige ihrer Befugnisse der Direktion bzw. dem Geschäftsführer zu übergeben. Es dürfen allerdings nicht die Befugnisse delegiert werden, welche in die ausschließliche Befugnis der Gesellschafterversammlung fallen, Art. 30 Abs. 2–4 GmbHG.
Rz. 166
Die Direktion bzw. der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat (falls vorhanden) untergeordnet und sichert die Ausführung ihrer Entscheidungen, Art. 39 Abs. 3 GmbHG. Die Direktion bzw. der Geschäftsführer darf keine für die Gesellschafter verbindlichen Entscheidungen treffen.
Rz. 167
Der Geschäftsführer oder der Generaldirektor einer Gesellschaft handelt in deren Namen, d.h. nicht aufgrund einer Vollmacht, vertritt deren Interesse in Beziehungen mit staatlichen Organen, Organen der örtlichen Selbstverwaltung, anderen Einrichtungen, juristischen und natürlichen Personen, bildet die Verwaltung der Gesellschaft und klärt die Angelegenheiten der Gesellschaft im Rahmen und gemäß der Satzung, Art. 65 Abs. 5 WirtGB. Er ist somit für die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zuständig, Art. 39 Abs. 1 GmbHG.
Rz. 168
Die Satzung der Gesellschaft kann die Möglichkeit vorsehen, dass jedes oder einzelne Mitglieder des kollegialen Exekutivorgans im Namen der Gesellschaft ohne Vollmacht handeln oder dass alle oder einige Mitglieder des Exekutivorgans im Namen der Gesellschaft ohne Vollmacht ausschließlich gemeinsam handeln, Art. 39 Abs. 10 GmbHG.
Rz. 169
Die konkreten Befugnisse des Geschäftsführers bzw. der Direktion werden in der Satzung bestimmt. Wenn es sich um eine Direktion handelt, so werden die Befugnisse dieses Organs bzw. dessen Mitglieder, die Periodizität der Einberufung der Direktion, das Verfahren der Beschlussfassung usw. auch in der Geschäftsordnung über die Direktion festgelegt.
Rz. 170
Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft ist verpflichtet, in deren Interessen gewissenhaft und vernünftig zu handeln sowie seine Befugnisse nicht zu überschreiten, Art. 92 Abs. 3 ZGB.