Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 171
Die in Art. 65 Abs. 5 WirtGB normierte Vertretungsbefugnis kann dem Geschäftsführer nicht entzogen werden, was sich in Anbetracht möglicher Missbrauchsfälle nachteilig auf die Gesellschafter auswirken kann. Die Vertretungsbefugnis kann aber eingeschränkt werden, und zwar durch eine klare Festlegung der Vertretungsbefugnisse in der Satzung. Dabei kann bestimmt werden, dass z.B. einige Handlungen des Geschäftsführers der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
Rz. 172
Die Einschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers in der Satzung zählt zu den ins Handelsregister eintragungspflichtigen Tatsachen, Art. 9 Abs. 2 Pkt. 13 G. Wenn die Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen sind, so gilt das als Nachweis dafür, dass der Vertragspartner der Gesellschaft die Einschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kennen musste, Art. 92 Abs. 3 ZGB und Art. 10 Abs. 1 RegG. Hier gelten die gleichen Regeln für den Status der ins Handelsregister eingetragenen bzw. einzutragenden Informationen wie im Falle von der Bestellung und der Abberufung des Geschäftsführers (siehe Rdn 163). Der in Überschreitung seiner Befugnisse vom Geschäftsführer geschlossene Vertrag kann für unwirksam erklärt werden.
Rz. 173
Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kann auch durch die Verankerung eines Vier-Augen-Prinzips erfolgen. Das Vier-Augen-Prinzip ist in der Satzung der Gesellschaft durch die Einräumung gemäß Art. 39 Abs. 10 GmbHG einer zweiten Zeichnungsbefugnis für andere Mitglieder des geschäftsführenden Organs zu verankern (siehe Rdn 168). Man sollte auf die Eintragung dieser Einschränkung ins Handelsregister nicht verzichten.
Rz. 174
Um Entscheidungen zu Fragen zu treffen, die in die Zuständigkeit des Exekutivorgans fallen, aber über die gewöhnliche tägliche Tätigkeit der Gesellschaft hinausgehen, ist der Vorsitzende des kollegialen Exekutivorgans (Generaldirektor) verpflichtet, eine Sitzung des Exekutivorgans einzuberufen. Die Satzung der Gesellschaft kann Beschränkungen hinsichtlich des Betrags, der Art und des Gegenstandes von Rechtsgeschäften festlegen, für deren Entscheidung der Vorsitzende des kollegialen Exekutivorgans eine Sitzung des Exekutivorgans der Gesellschaft einberufen muss. Die Verletzung dieser Anforderungen durch den Vorsitzenden des Exekutivorgans ist die Grundlage für die Kündigung des zivilrechtlichen Vertrags bzw. des Arbeitsvertrags (Kontrakts) mit ihm, Art. 39 Abs. 7 GmbHG.
Rz. 175
Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers bzw. der Mitglieder der Direktion werden noch auf folgende Weise gesetzlich eingeschränkt:
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Die Satzung kann die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorsehen, der die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. Mitglieds der Direktion kontrolliert und regelt. Der Geschäftsführer bzw. das Mitglied der Direktion darf kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft sein. |
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Die Entscheidung, Rechtsgeschäften zuzustimmen, wenn ihr Wert 50 Prozent des Wertes des Nettovermögens der Gesellschaft übersteigt, wird nur von der Gesellschafterversammlung getroffen, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes vorsieht. |
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Bei der Bestellung muss der Geschäftsführer bzw. das Mitglied der Direktion der Gesellschaft eine Liste seiner affiliierten Personen vorlegen und ist im Falle einer Änderung deren Zusammensetzung verpflichtet, eine solche Änderung mitzuteilen. |
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In gesetzlich vorgesehenen Fällen haftet der Geschäftsführer bzw. Mitglied der Direktion gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft und subsidiärschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft. |
Rz. 176
Im Gesetz ist eine Möglichkeit der Kündigung des Geschäftsführers bzw. Mitglieds der Direktion durch die Gesellschaft in folgenden Fällen vorgeschrieben:
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Wenn der Geschäftsführer bzw. das Mitglied der Direktion nicht alle Gesellschafter über den bestehenden Interessenkonflikt informiert hat, ist dies ein Grund für die Kündigung des Vertrags (Kontrakts) mit ihm durch die Gesellschaft ohne Zahlung einer Entschädigung. |
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Der Geschäftsführer bzw. das Mitglied der Direktion darf nicht ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wirtschaftliche Tätigkeiten als natürliche Person – Unternehmer ausüben, Mitglied einer Personengesellschaft oder Vollmitglied einer Kommanditgesellschaft sein, Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats einer anderen Geschäftseinheit sein – im Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Ein Verstoß gegen diese Anforderung ist ein Grund für die Kündigung des Vertrags (Kontrakts) mit dieser Person durch die Gesellschaft ohne Zahlung einer Entschädigung. |
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Wenn der Generaldirektor eine Entscheidung zu den Fragen, die in die Zuständigkeit des Exekutivorgans fallen, die aber über die normalen täglichen Tätigkeiten der Gesellschaft hinausgehen, ohne Einberufung der Direktion getroffen hat, ist dies ein Grund für die Kündigung des Vertrags (Kontrakts) mit ihm. |
Rz. 177
Die Sa...