Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 64
Das Stammkapital einer GmbH setzt sich aus den Nennwerten der Anteile aller Gesellschafter zusammen, die in der nationalen Währung der Ukraine (Hrywnia) dargestellt werden. Die Höhe des Anteils kann zusätzlich als Prozentsatz bestimmt werden. Die prozentuale Höhe des Anteils des Gesellschafters muss dem Verhältnis des Nennwerts seines Anteils zum Stammkapital der Gesellschaft entsprechen, Art. 12 GmbHG. Das Gesetz sieht kein Mindeststammkapital vor; die Gesellschafter können somit beschließen, dass das Stammkapital der GmbH z.B. 1 UAH beträgt.
Rz. 65
Die Höhe des Stammkapitals der GmbH wird ins Handelsregister eingetragen. Jeder Gesellschafter muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der staatlichen Registrierung der Gesellschaft seine volle Einlage leisten, es sei denn, dass in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei einem Verzug mit der Einzahlung wird dem Gesellschafter eine zusätzliche Frist gegeben. Wenn der Gesellschafter seine Einlage innerhalb der zusätzlichen Frist nicht vollständig eingezahlt hat, hat die Gesellschaft eine der folgenden Entscheidungen zu treffen:
a) |
den Ausschluss des Gesellschafters zu beschließen, der seine Stammeinlage nicht eingezahlt hat; |
b) |
die Stammkapitalherabsetzung um den Betrag des nicht eingezahlten Teils des Anteils des Gesellschafters zu beschließen; |
c) |
die Umverteilung des nicht eingezahlten Geschäftsanteils (bzw. Teils des Anteils) unter anderen Gesellschaftern, ohne die Größe des Stammkapitals der Gesellschaft zu ändern, und die Zahlung dieser Schulden durch die jeweiligen Gesellschafter zu beschließen; oder |
d) |
den Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft zu fassen, Art. 15 Abs. 2 GmbHG. |
Rz. 66
Eine Gesellschaftereinlage kann Geld, Wertpapiere oder anderes Eigentum sein, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Rz. 67
Die Einzahlung von Bareinlagen wird durch eine Bankbestätigung nachgewiesen.
Rz. 68
Als Sacheinlage können ins Stammkapital gem. Art. 13 Abs. 1 GmbH Wertpapiere oder anderes Vermögen eingebracht werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Als Vermögen als besonderes Objekt sind eine separate Sache, eine Sachgesamtheit sowie Vermögensrechte und -pflichten anzusehen, Art. 190 ZGB.
Rz. 69
Eine Sacheinlage muss eine Geldbewertung haben, die durch eine einstimmige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, an der alle Gesellschafter teilnahmen, genehmigt wird. Bei der Gründung eines Unternehmens wird eine solche Geldbewertung durch die Entscheidung der Gründer über die Gesellschaftsgründung bestimmt, Art. 13 Abs. 3 GmbHG. In manchen Fällen ist vom Gesetz eine zwingende unabhängige sachverständige Beurteilung vorgeschrieben. So ist die Durchführung der Bewertung des Vermögens z.B. im Falle der Wertbestimmung von Einlagen der Gründer bzw. Gesellschafter einer Gesellschaft, wenn staatliches Vermögen ins Stammkapital dieser Gesellschaft eingebracht wird, sowie beim Austritt (Ausschluss) des Gesellschafters aus dem Gesellschafterbestand einer solchen Gesellschaft erforderlich, Art. 7 Abs. 2 BewVermG.
Rz. 70
Die in der ukrainischen Währung bewertete Einlage stellt den Geschäftsanteil des Gesellschafters im Stammkapital dar. Die Bewertung ausländischer Investitionen einschließlich der Einlage ins Stammkapital eines Unternehmens mit ausländischen Investitionen erfolgt mit Zustimmung der Gesellschafter in konvertierbarer Fremdwährung und in Hrywnia auf der Grundlage der Preise der internationalen Märkte oder des ukrainischen Marktes. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in Hrywnia zu dem von der Nationalbank der Ukraine festgelegten Kurs, Art. 393 WirtGB.
Rz. 71
Nachweis der Einbringung von Rechten auf Objekte des Rechts des geistigen Eigentums ins Stammkapital der Gesellschaft kann ein Dokument über die Bewertung von Vermögensrechten, ein Lizenzvertrag oder ein Kaufvertrag sein.
Rz. 72
Die Gesellschaft darf kein Darlehen zur Zahlung der Gesellschaftereinlage bzw. keine Bürgschaft für Darlehen und Kredite eines Dritten zur Zahlung der Gesellschaftereinlage gewähren, Art. 13 Abs. 2 GmbHG. Die Verwendung von Budgetmitteln, Kreditmitteln oder eines Pfands zur Bildung des Stammkapitals einer Gesellschaft ist untersagt, Art. 86 Abs. 3 WirtGB.