Rz. 104

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen sprechen lediglich vom "Zusammenleben als eine Familie" bzw. vom "lang andauernden Zusammenleben als eine Familie". Die Gleichsetzung faktischer ehelicher Beziehungen mit einer förmlich geschlossenen Ehe hinsichtlich bestimmter Rechtsfolgen geht auf das sowjetrussische Ehe- und Familiengesetzbuch von 1926[40] zurück. Daher können Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus der damaligen Rechtsprechung gewonnen werden.[41] Danach waren die Voraussetzungen einer sog. faktischen Ehe die geschlechtliche Partnerschaft, die häusliche Gemeinschaft und das Auftreten als Paar nach außen. Das Gericht hatte zur Feststellung der faktischen Ehe die tatsächlichen Lebensumstände der Parteien zu prüfen. Das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann auf Antrag vom Gericht festgestellt werden (Art. 315 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

[40] Vgl. Art. 11, 12 Ehe- und Familiengesetzbuch der RSFSR, in Kraft gesetzt durch Verordnung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees vom 19.11.1926, SU RSFSR 1926 Nr. 82 Pos. 612.
[41] Červonyj, in: ders. (Hrsg.), Naučno-praktičeskij kommentarij Semejnogo kodeksa Ukrainy (2008), Art. 91, S. 148 f.

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