1. Voraussetzungen

 

Rz. 113

Die Adoption ist in den Art. 207–242 FGB geregelt. Sie muss den Interessen des Kindes insofern dienen, als stabile und harmonische Grundlagen für das Leben des Kindes geschaffen werden (Art. 207 Abs. 2 FGB). In Ausnahmefällen ist auch die Adoption volljähriger Waisen zulässig (Art. 208 Abs. 2 FGB). Die Adoption von Geschwistern durch verschiedene Personen ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde zulässig (Art. 210 Abs. 1 FGB).

 

Rz. 114

Als Adoptiveltern kommen geschäftsfähige Personen in Betracht, die mindestens 21 Jahre sind. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind verwandt sind (Art. 211 Abs. 1 FGB). Der Altersunterschied zwischen dem Adoptierenden und dem Kind muss mindestens 15 Jahre, bei der Adoption eines Volljährigen mindestens 18 Jahre betragen (Art. 211 Abs. 2 FGB). Adoptiveltern können Ehepaare und nach gerichtlichem Ermessen auch nicht verheiratete Personen sein, die in nichtehelicher heterosexueller Lebensgemeinschaft leben. Adoptiveltern dürfen nicht Personen desselben Geschlechts sein (Art. 211 Abs. 3, 4 FGB). Auch Einzelpersonen kommen als Adoptiveltern in Frage, insbesondere der Ehegatte oder – nach gerichtlichem Ermessen – der nichteheliche Lebensgefährte eines Elternteils (Art. 211 Abs. 5, 6 FGB). Vorzugsweise ist die Adoption Personen zu gewähren, in deren Familie das Kind aufwächst, dem Ehegatten des leiblichen Elternteils, Personen, die Geschwisterkinder adoptieren, sowie Verwandten des Kindes (Art. 213 Abs. 1 FGB). Ehepaare werden gegenüber nicht verheirateten Paaren und Einzelpersonen bevorzugt (Art. 213 Abs. 2 FGB).

2. Ausschlussgründe

 

Rz. 115

Ausschlussgründe sind gem. Art. 212 Abs. 1 FGB:

der Entzug des elterlichen Sorgerechts des Adoptierenden (Nr. 3);
die Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Stellung des Adoptierenden als Vormund, Pfleger, Pflege- oder Patronatselternteil oder einer früheren Adoption aus von ihm verschuldeten Gründen (Nr. 4);
die Erfassung oder diesbezügliche Behandlung des Adoptierenden als Patient einer psychoneurologischen oder narkologischen Beratungsstelle (Nr. 5);
Alkohol- oder Drogenmissbrauch durch den Adoptierenden (Nr. 6);
das Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder eines festen Einkommens des Adoptierenden (Nr. 7);
das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Adoptierenden entsprechend einem von der für die staatliche Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes zuständigen Behörde herausgegebenen Verzeichnis (Nr. 8);
die Verurteilung des Adoptierenden wegen einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre und Würde der Person, die sexuelle Integrität und sexuelle Freiheit der Person, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sittlichkeit, im Zusammenhang mit Rauschmitteln oder psychotropischen oder ähnlichen Stoffen oder deren Analogien oder wegen einer Straftat gem. Art. 148, 150, 1501, 164, 166, 167, 169, 181, 187, 324, 442 des Strafgesetzbuchs der Ukraine[45] oder das Bestehen einer nicht getilgten Vorstrafe wegen einer anderen Straftat (Nr. 10);
die ständige fremde Pflege des Adoptierenden aus gesundheitlichen Gründen (Nr. 11).
 

Rz. 116

Darüber hinaus können sonstige Interessenkonflikte zwischen dem Adoptierenden und dem Kind einer Adoption entgegenstehen (Art. 212 Abs. 2 FGB). Ausländer, die nicht verheiratet sind, können kein Kind adoptieren, es sei denn, sie sind mit dem Kind verwandt (Art. 212 Abs. 1 Nr. 9 FGB). Auch Staatenlose sind nicht berechtigt, ein Kind zu adoptieren (Art. 212 Abs. 1 Nr. 12). Ferner ist eine Person nicht berechtigt, ein Kind zu adoptieren, die mit einer Person verheiratet ist, die aufgrund von Art. 212 Abs. 1 Nr. 3–6, 8 und 10 FGB nicht zur Adoption berechtigt ist (Art. 212 Abs. 1 Nr. 13 FGB).

[45] Strafgesetzbuch der Ukraine vom 5.4.2001, VVRU 2001 Nr. 25–26 Pos. 131, mit späteren Änderungen.

3. Verfahren, Zustimmungserfordernisse und Bewertungskriterien

 

Rz. 117

Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 310314 ZPO). Am Verfahren müssen neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und das Kind selbst, sofern es sich der Adoption bewusst ist, beteiligt werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Für die Adoption eines ukrainischen Kindes mit ständigem Aufenthalt im Ausland durch ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung der Ukraine zuständig (Art. 282 Abs. 1 FGB).

 

Rz. 118

Voraussetzung für die Adoption ist die Zustimmung folgender Personen:

der leiblichen Eltern (Art. 217 FGB). Die Zustimmung ist schriftlich und bedingungslos zu erteilen sowie notariell zu beglaubigen. Erforderlich ist eine sog. Unterschriftsbeglaubigung gem. Art. 34 Nr. 11 i.V.m. Art. 78 Notariatsgesetz der Ukraine.[46] Sie kann erst nach Vollendung des zweiten Lebensmonats des Kindes erteilt und bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Adoption widerrufen werden. Auf sie kann verzichtet werden, wenn die leiblichen Eltern unbekannt, gerichtlich für verschollen oder geschäftsunfä...

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