Rz. 51

Die Mehrheit der Rechtsnormen zur Gründung und Geschäftstätigkeit der GmbH, zur Bildung der Leitungsorgane, zur Festlegung deren Befugnisse usw. ist zwingend; deren Nichteinhaltung verletzt die öffentliche Ordnung. Die Verträge zwischen den Gesellschaftern dürfen nicht die Bestimmungen der ukrainischen Gesetzgebung oder der Satzung der Gesellschaft ändern oder die Rechte anderer Gesellschafter einschränken.

 

Rz. 52

Zwischen den Gesellschaftern abgeschlossene Verträge, die Fragen der Leitung einer in der Ukraine eingetragenen Gesellschaft den Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung unterwerfen, sind nichtig. Solche Fragen werden durch das persönliche Recht der Gesellschaft geregelt, das gem. Art. 25 IntPrivRG[16] das ukrainische Recht ist (Recht des Sitzes der Gesellschaft).[17]

[16] Gesetz zum internationalen Privatrecht v. 23.6.2005, in der Fassung v. 20.10.2019.
[17] Empfehlungen des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine, Pkt. 6.4.

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