Rz. 40
Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eintragung der Ehe wirksam, sonstige Eheverträge mit der notariellen Beurkundung (Art. 95 Abs. 1, 2 FGB). Die Nichtigkeit eines Ehevertrags kann auf Antrag gerichtlich festgestellt werden, sofern Nichtigkeitsgründe i.S.d. ZGB (z.B. Art. 203, 215, 220–236 ZGB) gegeben sind (Art. 103 FGB). Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung können nur die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten selbst und zwischen den Eltern und ihren Kindern sein (Art. 93 Abs. 1, 2 FGB). Persönliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sowie zwischen den Eltern und ihren Kindern können nicht durch einen Ehevertrag geregelt werden (Art. 93 Abs. 3 FGB).
Rz. 41
Die Ehegatten können die Geltungsdauer des Ehevertrags insgesamt oder für einzelne Regelungen, auch über den Bestand der Ehe hinaus, vereinbaren (Art. 96 FGB). Vertragsänderungen sind einvernehmlich unter Einhaltung der notariellen Form, aber auch auf Antrag eines der Ehegatten durch Gerichtsurteil möglich, wenn beachtliche Interessen eines der Ehegatten oder minderjähriger oder erwerbsunfähiger volljähriger Kinder dies erfordern (Art. 100 FGB).
Rz. 42
Eine einseitige Vertragsbeendigung ist unzulässig (Art. 101 Abs. 1 FGB). Die Ehegatten können jedoch einvernehmlich den Ehevertrag beenden. In diesem Fall enden die im Ehevertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten nach Wahl der Ehegatten entweder rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder mit Einreichung der entsprechenden Erklärung beim Notar (Art. 101 Abs. 2 FGB). Eine Partei allein kann die Vertragsbeendigung nur im gerichtlichen Verfahren aus wichtigem Grund erwirken, z.B. wenn die Vertragserfüllung unmöglich ist (Art. 102 FGB).
Rz. 43
Der Gesetzgeber hat in Art. 93 Abs. 4 und 5 FGB inhaltliche Schranken für ehevertragliche Vereinbarungen festgelegt. Danach darf der Ehevertrag die durch das Familiengesetzbuch festgelegten Rechte des Kindes nicht beschränken und einen Ehegatten materiell nicht außerordentlich benachteiligen. Ferner dürfen durch einen Ehevertrag keine Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenstände, deren Übertragung der staatlichen Registrierung bedarf, an einen der Ehegatten übertragen werden.
Rz. 44
Als vertragliche Regelung des Güterstands kommt die Gütertrennung oder die Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen, aber auch jegliche anderweitige Regelung in Betracht (Art. 97 Abs. 2, 5 FGB). Somit ist die Vereinbarung eines der deutschen Zugewinngemeinschaft gleichkommenden Güterstands im Grunde auch dann möglich, wenn der Ehevertrag ukrainischem Recht unterworfen ist. In diesem Fall müssen die Charakteristika einer Zugewinngemeinschaft im Vertrag mit Hilfe der Institute des ukrainischen Güterrechts – Gütertrennung mit nachehelichem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns – formuliert werden. Anderenfalls bestehen erhebliche Zweifel, dass ein mit der Ehesache befasstes Gericht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft anerkennt. Nicht auszuschließen ist, dass es eine entsprechende Klausel mit der formalen Begründung, dass das ukrainische Recht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht regelt, für unwirksam erklärt und vom gesetzlichen Güterstand des Gemeinschaftseigentums zur gesamten Hand ausgeht. Im ukrainischen Schrifttum besteht Einigkeit darüber, dass die Anteile der Ehegatten am während der Ehe errungenen Vermögen auch in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden können. Streitig ist nur, ob ein Ehegatte auch ganz auf seinen Anteil am ehelichen Gesamthandseigentum verzichten kann. Dies würde wohl den sittlichen Grundsätzen widersprechen, auf die der Gesetzgeber in Art. 97 Abs. 5 FGB als Schranke für Güterstandsvereinbarungen hinweist. Auch das Oberste Gericht der Ukraine sieht die vollständige Entziehung des Anteils am während der Ehe errungenen Vermögen als eine diskriminierende und daher unzulässige Vereinbarung an.
Rz. 45
Ferner können die Ehegatten im Vertrag die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände, die einem oder beiden Ehegatten gehören, z.B. des Wohnraums, regeln (Art. 97 Abs. 4, 98 FGB).
Rz. 46
Auch gegenseitige Unterhaltsansprüche können vertraglich geregelt werden, einschließlich der Möglichkeit einer Abfindung des Berechtigten durch eine Einmalzahlung bzw. Sachleistung (Art. 99 FGB). Ehevertragliche Unterhaltsansprüche sind unmittelbar vollstreckbar (durch notariellen Vollstreckungsvermerk), wenn die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer des Anspruchs sowie die Fälligkeiten hinreichend bestimmt sind.
Rz. 47
Da vertragliche Regelungen auch für die Zeit nach der Ehe getroffen werden können (Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 3 FGB) und die Bestimmung aufschiebender Bedingungen nicht verboten ist, sind ...