Rz. 81
Die Anerkennung von im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommenen Ehescheidungen in der Ukraine richtet sich mangels einer speziellen Regelung nach Art. 81 Abs. 1 IPRG, Art. 462–473 ZPO. Nach Art. 471 ZPO können ausländische Urteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Ukraine anerkannt werden, wenn dies durch einen vom ukrainischen Parlament bestätigten internationalen Vertrag der Ukraine vorgesehen oder durch das Prinzip der Gegenseitigkeit verbürgt ist. Auf GUS-Ebene gilt die Minsker Konvention über die Rechtshilfe und die rechtlichen Beziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 22.1.1993. Die Nachfolgekonvention von Kišinev vom 7.10.2002 wurde von der Ukraine nicht ratifiziert.
Rz. 82
Ein Anerkennungsverfahren wird nur für den Fall geregelt, dass eine mit Wohnsitz in der Ukraine beklagte Partei betroffen ist (Art. 472, 473 i.V.m. Art. 464–466 ZPO). Anträge auf Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts sind gem. Art. 465, 23 Abs. 1 ZPO beim erstinstanzlichen allgemeinen Gericht am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Beklagten, anderenfalls am Belegenheitsort des Schuldnervermögens unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Urteils und des Nachweises seiner Rechtskraft jeweils in beglaubigter ukrainischer Übersetzung zu stellen. Die beklagte Partei hat eine einmonatige Widerspruchsfrist (Art. 473 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet in Anwesenheit der Parteien, kann aber bei ordnungsgemäßer Ladung und unbegründetem Nichterscheinen der Parteien auch in deren Abwesenheit entscheiden (Art. 473 Abs. 6 ZPO).
Rz. 83
Gründe für ein Versagen der Anerkennung sind nach Art. 468 Abs. 2 ZPO:
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fehlende Rechtskraft des Urteils nach dem am Gerichtsort geltenden Recht; |
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keine Möglichkeit der Verfahrensteilnahme durch die betroffene Partei, da ihr kein rechtliches Gehör gewährt wurde; |
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ausschließliche Zuständigkeit eines ukrainischen Gerichts für die Scheidungssache, in der das Urteil ergangen ist; |
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Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils eines ukrainischen Gerichts bzw. frühere Eröffnung eines Verfahrens vor einem ukrainischen Gericht in derselben Scheidungssache; |
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Gefährdung der Interessen der Ukraine durch die Anerkennung des Urteils. |
Rz. 84
Eine Überprüfung des ausländischen Urteils in der Sache ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Gegen den Beschluss, der auch der Partei zuzustellen ist, die das Urteil im Ausland erwirkt hat, kann innerhalb von 30 Tagen nach Verkündung Appellationsbeschwerde unmittelbar beim Appellationsgericht erhoben werden (Art. 469 i.V.m. Art. 354 Abs. 1, 355 ZPO). Die Kostenentscheidung eines ausländischen Scheidungsgerichts kann aufgrund von Art. 19 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (1954), dem die Ukraine beigetreten ist, in der Ukraine vollstreckt werden.