Rz. 52

Das Rentenrecht der Ukraine wird durch das Gesetz über die Rentenversorgung von 1991[20] (im Folgenden: RentenG) geregelt. Danach wirkt sich die Ehe in zweierlei Hinsicht auf die Altersversorgung aus: Zum einen wird der Ehegatte u.U. als unterhaltsberechtigte Person bei der Bemessung von Alters- und Behindertenrenten berücksichtigt. Zum anderen hat ein Ehegatte im Fall des Todes des anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

 

Rz. 53

Ein verheirateter nicht erwerbstätiger Rentenberechtigter hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Alters- bzw. Behindertenrente, wenn der Ehegatte erwerbsunfähig und wirtschaftlich vom Rentenberechtigten abhängig ist (Art. 21 lit. a), Art. 33 lit. a) RentenG). Als erwerbsunfähig gilt der Ehegatte in diesem Zusammenhang dann, wenn er das gesetzliche Rentenalter (für Männer und Frauen einheitlich 60 Jahre[21]) erreicht hat, behindert ist oder für ein Kind, Enkelkind oder Geschwisterkind des Berechtigten im Alter von bis zu acht Jahren sorgt und selbst nicht erwerbstätig ist (Art. 37 Abs. 3 lit. b) und c) RentenG). Wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehegatten bedeutet, dass sein Lebensunterhalt vollständig vom anderen Ehegatten getragen wird oder er von diesem Zuwendungen erhält, die eine ständige und grundlegende Quelle seines Lebensunterhalts darstellen (Art. 38 Abs. 1 RentenG).

 

Rz. 54

Der Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn er wirtschaftlich vom verstorbenen Ehegatten abhängig war und selbst erwerbsunfähig ist, d.h. das 60. Lebensjahr[22] vollendet hat oder behindert ist, oder wenn er wirtschaftlich abhängig war, nicht erwerbstätig ist und für ein Kind, Enkelkind oder Geschwisterkind des Verstorbenen im Alter von bis zu acht Jahren sorgt (Art. 37 Abs. 3 lit. b) und c) RentenG). Die Kriterien für die wirtschaftliche Abhängigkeit sind die gleichen wie beim Anspruch auf Zuschlag zur Alters- bzw. Behindertenrente. Ferner besteht unabhängig von der Erwerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Abhängigkeit des hinterbliebenen Ehegatten ein Rentenanspruch, wenn er nach dem Tod des Ehegatten seine Erwerbsquelle verliert (Art. 37 Abs. 2 RentenG). Eine neue Ehe des Hinterbliebenen berührt diesen Rentenanspruch nicht (Art. 42 RentenG).

[20] Gesetz vom 5.11.1991, VVRU 1992 Nr. 3 Pos. 10, mit späteren Änderungen.
[21] Siehe Fn 14.
[22] Siehe Fn 14.

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