Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 87
Eine Gesellschaft hat das Recht, ihr Stammkapital herabzusetzen. Bei einer Verringerung des Nennwerts der Geschäftsanteile aller Gesellschafter bleibt das Verhältnis des Nennwerts ihrer Anteile unverändert, Art. 19 Abs. 2 GmbHG.
Rz. 88
Nach dem Beschluss über die Stammkapitalherabsetzung muss das Exekutivorgan der Gesellschaft innerhalb von zehn Tagen jeden Gläubiger, dessen Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht durch Sicherheiten, Garantien oder Bürgschaften abgesichert sind, über einen solchen Beschluss schriftlich benachrichtigen, Art. 19 Abs. 3 GmbHG. Das Verfahren der Benachrichtigung kann in der Satzung bestimmt werden. Zu empfehlen ist die Zusendung der Benachrichtigung per eingeschriebenen Brief.
Rz. 89
Gläubiger können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung bei der Gesellschaft eine schriftliche Forderung stellen, innerhalb von 30 Tagen eine der folgenden Maßnahmen (nach der Wahl der Gesellschaft) durchzuführen:
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Gewährleistung der Erfüllung von Verpflichtungen durch Abschluss eines Sicherheitsvertrags |
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vorzeitige Aufhebung oder Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger |
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Abschluss eines anderen Vertrags mit dem Gläubiger. |
Bei nicht fristgerechter Erfüllung der o.g. Forderung durch die Gesellschaft haben die Gläubiger das Recht, vor Gericht die vorzeitige Aufhebung oder Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft zu verlangen, Art. 19 Abs. 4 GmbHG.
Rz. 90
Die Stammkapitalherabsetzung wird mit ¾ aller Gesellschafterstimmen beschlossen, die zu dieser Frage abstimmen dürfen, Art. 34 Abs. 2 GmbHG.
Rz. 91
In einigen Fällen schreibt das Gesetz eine zwingende Kapitalherabsetzung einer GmbH vor, wobei eine entsprechende Aufzeichnung über Kapitalherabsetzung vom Handelsregistrator gleichzeitig mit folgenden Änderungen ins Handelsregister eingetragen wird, Art. 25 Abs. 3 RegG:
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beim Ausschluss oder Austritt eines Gesellschafters (Erben oder Nachfolgers) um die Höhe seines Anteils |
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bei der Übergabe der Gesellschaft (Erwerb der Gesellschaft) eines Geschäftsanteils (Teil des Anteils) an eigenem Stammkapital um die Höhe dieses Geschäftsanteils (Teils des Anteils). Eine zwingende Kapitalherabsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Sicherungsfonds in Höhe des Erwerbspreises dieses Anteils bildet, Art. 25 Abs. 1 GmbHG. Eine entsprechende Bescheinigung ist dem Handelsregistrator vorzulegen. |
Rz. 92
Der Beschluss über Kapitalherabsetzung gehört zu den vorgeschriebenen Beschlüssen. Einen davon muss die Gesellschafterversammlung in folgenden Fällen treffen:
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wenn der Gesellschafter keine vollständige Einzahlung seiner Einlage während der zusätzlichen Frist geleistet hat, Art. 15 Abs. 2 Pkt. 2 GmbHG oder |
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wenn der Wert der reinen Aktiva der Gesellschaft gegenüber dem Vorjahreswert um mehr als 50 Prozent gesunken ist, Art. 31 Abs. 3 GmbHG. |