Rz. 55
Die ukrainischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind relativ liberal. Staatsangehörige aus der EU, der Schweiz, Liechtenstein und einigen anderen Ländern dürfen seit dem 1.9.2005 als Touristen oder zu Besuchszwecken ohne Visum in die Ukraine einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten. Die innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen ab Ersteinreise in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet. Die Zahl der Einreisen innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen ist unbeschränkt. Ein längerer Aufenthalt als Tourist oder zu Besuchszwecken setzt den Erhalt eines Visums voraus, das vor Beginn der Reise bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Konsulat der Ukraine eingeholt werden muss. Wer zur Arbeitsaufnahme oder zu sonstigen Zwecken in die Ukraine einreist, benötigt ein Visum. Touristen, die ohne touristisches Visum in die Ukraine eingereist sind, können ihren Aufenthalt in der Ukraine nicht verlängern. Ausländische Inhaber eines ukrainischen Visums, die länger als 90 Tage in der Ukraine bleiben möchten, können eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer beantragen. Allerdings ist nicht für alle ukrainischen Visaarten eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer möglich. Einwanderungsvisa aufgrund einer Einwanderungsgenehmigung werden für einen langfristigen Zeitraum erteilt (vgl. Art. 11 Abs. 1 EinwanderungsG).
Rz. 56
Ausländern, die mit einem ukrainischen Staatsangehörigen seit mindestens zwei Jahren verheiratet oder Elternteil eines ukrainischen Staatsangehörigen sind, wird die Einwanderung außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote genehmigt (Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 EinwanderungsG). Die Einwanderungsgenehmigung ist Grundlage für die Erteilung einer – unbefristeten – Aufenthaltsberechtigung (Art. 11 Abs. 2 EinwanderungsG). Die Nichtigkeit einer Ehe ist Grund für den Widerruf der Einwanderungsgenehmigung. Dies ergibt sich aus Art. 12 Nr. 1 EinwanderungsG.
Rz. 57
Ehegatten ukrainischer Staatsangehöriger werden bei der Einbürgerung begünstigt. Das Erfordernis eines vorangegangenen ständigen Aufenthalts in der Ukraine innerhalb der letzten fünf Jahre entfällt, sofern die Ehe mit dem ukrainischen Staatsangehörigen länger als zwei Jahre bestanden hat (Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 StAngG). Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Ehe durch den Tod des ukrainischen Ehegatten aufgelöst wurde. Die Einbürgerung kann vor Ablauf von zwei Ehejahren erfolgen, wenn die Einwanderung bereits deshalb genehmigt wurde, weil der nicht ukrainische Ehegatte Elternteil eines ukrainischen Staatsangehörigen ist. Sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen sind die Anerkennung der Verfassung und der Gesetze der Ukraine, die Verpflichtungserklärung zur Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit, die Einwanderungsgenehmigung, ausreichende Kenntnisse der ukrainischen Sprache und eine legale Existenzgrundlage (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4–6 StAngG).