Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Der Umbau eines Fensters zu einer Tür, damit ein als Fotostudio genutzter Lagerraum unmittelbar vom Hof aus betreten werden kann, stellt eine bauliche Veränderung dar, die eine intensivere Nutzung des Teileigentums ermöglicht, mit der vermehrt Störungen und Beeinträchtigungen verbunden sind (hier: verstärkter Kundenverkehr vor dem Fenster des Antragstellers); die Baumaßnahme kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden; auf Anfechtung eines beeinträchtigten Miteigentümers ist ein solcher Mehrheitsbeschluss für ungültig zu erklären ( § 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 WEG; BayObLG Z 1992, 288/295).

2. Ein Wohnungseigentümer, dem durch Mehrheitsbeschluss einige Jahre zuvor der Ausbau eines Blindfensters zu einem offenen Fenster gestattet wurde, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend), wenn er sich gegen einen Eigentümerbeschluss wendet, durch den Jahre später einem anderen Wohnungseigentümer - wie oben erwähnt - der Ausbau eines Fensters zu einer Tür gestattet wird.

3. Im Erstbeschwerdeverfahren hat die mündliche Verhandlung grundsätzlich vor der voll besetzten Kammer des LG stattzufinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn ein beauftragter Richter der Beschwerdekammer mit den Beteiligten verhandelt hat und diese auf eine mündliche Verhandlung vor der voll besetzten Kammer verzichten; weitere Voraussetzung ist, dass eine mündliche Verhandlung vor der Kammer auch nicht zur Sachverhaltsaufklärung notwendig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1988, 1151/1152 und BayObLG, WE 1990, 181).

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.06.1993, 2Z BR 27/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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