Normenkette

§ 14 WEG, § 22 WEG

 

Kommentar

1. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung reinigte seit Jahren eine vorgelagerte, im Gemeinschaftseigentum stehende Flachdachfläche mit Kieselsteinauflage, musste hierzu allerdings durch sein Wohnungsfenster klettern. Er beabsichtigte deshalb, sein Fenster durch eine Türe zu ersetzen und beantragte nach mehrheitlicher Ablehnung seines Antrages in der Versammlung Feststellung, dass für diesen Fensterumbau die Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht erforderlich sei. Sein Antrag hatte in II. und III. Instanz Erfolg.

2. Die Maßnahme war im konkreten Fall statisch unbedenklich (laut vorgelegtem Gutachten eines Baustatikers) und beeinflusste nicht nennenswert negativ das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (nur geringe Einsehbarkeit). Überdies hatte sich der Eigentümer verpflichtet, sämtliche Kosten des Umbaues selbst zu tragen. Die Maßnahme war auch gemäß eines Schreibens des Bauordnungsamtes aus öffentlich-rechtlicher Sicht genehmigungsfrei. Ein weitergehendes Betreten dieser Dachvorfläche für eigene Zwecke (abgesehen von den kontinuierlichen, freiwilligen Pflege- und Reinigungsmaßnahmen) war i.Ü. nicht zu erwarten.

Vorliegend konnte deshalb nicht von einer Beeinträchtigung von gewisser Relevanz gesprochen werden, die sich auf die anderen Eigentümer in einer nicht ganz unwesentlichen Weise negativ auswirken würde.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert von DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1998, 3 Wx 364/98= NZM 6/1999, 264)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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