Leitsatz
Der statisch unbedenkliche und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht nennenswert beeinflussende Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür, die das Betreten und die Reinigung der vorgelagerten Dachfläche (Flachdach mit Kieselsteineinlage) ermöglicht, bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Sachverhalt
Der Eigentümer der Dachgeschoßwohnung innerhalb einer Wohneigentumsanlage führt seit Jahren die Reinigung der seiner Wohnung vorgelagerten Dachfläche durch, die zum Gemeinschaftseigentum gehört und bisher nur durch dessen Küchenfenster zugänglich ist. Nunmehr möchte er zwecks Reinigung dieser Fläche nicht mehr durch das Fenster klettern müssen, sondern dieses auf eigene Kosten durch eine Terrassentür ersetzen. Dieses Begehren wurde seitens der übrigen Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnt. Der Wohnungseigentümer begehrt nun die gerichtliche Feststellung, daß eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem derartigen Umbau nicht erforderlich ist.
Entscheidung
Dem Begehren des Wohnungseigentümers mußte entsprochen werden, zum Umbau des Fensters in eine Terrassentür ist in diesem Fall die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich, da es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG handelt, durch die die Miteigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich stellt aber der Ersatz eines Fensters durch eine Terrassentür eine bauliche Veränderung dar, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Eine derartige Maßnahme ist dann zustimmungspflichtig, wenn sie eine konkrete und objektive Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer gemäß § 14 WEG mit sich bringt. Umgekehrt sind Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum dann zu dulden, wenn dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Im Rahmen dieser Prüfung war zu berücksichtigen, daß die übrigen Wohnungseigentümer durch den Fensterersatz weder finanziell noch in sonstiger Weise nachteilig betroffen werden. Der Einbau der Terrassentür soll nämlich zum einen auf eigene Kosten des Wohnungseigentümers durchgeführt werden, zum anderen drohen auch keine optischen Beeinträchtigungen, da die Terrassentür wegen eines Mauervorsprungs nicht eingesehen werden kann.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1998, 3 Wx 364/98
Fazit:
Die Entscheidung macht deutlich, daß es letztlich unerheblich bleiben muß, daß einzelne Wohnungseigentümer bauliche Veränderung schlicht nicht wünschen. Drohen durch Baumaßnahmen objektiv keinerlei Nachteile für einzelne Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft, so sind diese zu dulden.