Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht beim Umbau eines Fensters
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 687/97) |
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17 II 42/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2 bis 14 tragen die Gerichtskosten der dritten Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 5.000,00 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der Dachgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 13) in der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Zur (nördlichen) Straßenseite weist die Wohnung zwei Fenster auf, vor denen sich eine circa 1 m tiefe Freifläche befindet, die zum Gemeinschaftseigentum gehört und nur durch diese Fenster zugänglich ist. Eine 1,10 m hohe Brüstung schließt die Fläche, die zugleich das Dach der darunterliegenden Wohnung Nr. 10 darstellt, nach außen ab. Die Fenster werden durch die Brüstung größtenteils verdeckt, wie auf der zur Akte gereichten Kopie eines Lichtbildes erkennbar (Blatt 6 GA). Der Boden der Freifläche ist in gleicher Weise baulich ausgeführt (Flachdach mit Kieselsteinlage) wie die zur Gartenseite gelegene Terrasse der Wohnung Nr. 13.
Der Beteiligte zu 1 führt seit zehn Jahren die Reinigung der Freifläche durch, will dies auch weiterhin tun, ist aber nicht mehr bereit, dazu durchs Fenster zu klettern. Sein Antrag, in seiner Wohnung als Ersatz für ein Fenster eine Außentür einzubauen, ist auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. März 1997 unter TOP 10 mehrheitlich abgelehnt worden.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung, daß für den Umbau eines Fensters auf der Straßenseite seiner Wohnung zu einer Terrassentür die Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht erforderlich ist.
Er hat vorgetragen, daß durch einen solchen Umbau die übrigen Eigentümer in keiner Weise benachteiligt würden: Er werde sämtliche Kosten des Umbaus selbst tragen, statische Probleme oder ästhetische Beeinträchtigungen würden nicht entstehen. Die Maßnahme sei im übrigen, wie das Schreiben des zuständigen Bauordnungsamtes vom 8. April 1998 (Blatt 93 GA) zeige, aus öffentlich-rechtlicher Sicht genehmigungsfrei.
Die Beteiligten zu 2 bis 14 sind dem entgegengetreten. Sie haben sich bereiterklärt, die notwendigen Reinigungsmaßnahmen durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragenden Dritten durchführen zu lassen; allerdings müßte ihrer Meinung nach dieser Dritte dann Zutritt durch die Wohnung des Beteiligten zu 1 erhalten.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgewiesen. Das Landgericht hat ihm stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 14, mit der sie geltend machen, der Beteiligte zu 1 wolle die Freifläche wie Sondereigentum nutzen, das bringe aber die Gefahr einer Beschädigung des Daches mit sich. Schon auf der Terrasse zur Gartenseite bestehe diese Gefahr, weshalb der Voreigentümer auf die Nutzung der Terrasse völlig verzichtet habe.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur der begehrten Umbaumaßnahme für nicht erforderlich gehalten, weil es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handele, durch die die Miteigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ersatz eines Fensters durch eine Terrassentür stellt eine über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehende bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs. 1 WEG). Eine solche Maßnahme ist nicht per se zustimmungspflichtig, sondern nur wenn sie eine konkrete und objektive Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne des § 14 WEG mit sich bringt (vgl. BGH NJW 92, 978; Senat NJW-RR 94, 277). Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum sind zu dulden, wenn dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 und 3 WEG).
Es ist nicht ersichtlich, daß die Baumaßnahme sich in diesem Sinne nachteilig auswirkt. Aus der Sicht des Statikers bestehen keine Probleme. Der vom Beteiligten zu 1 vorgelegten gutachterlichen Äußerung des Baustatikers Dr. M. vom 10. Dezember 1997 (Blatt 72 GA) sind die übrigen Wohnungseigentümer nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts der Tatsache, daß die Freifläche auf der Straßenseite baulich genauso ausgeführt ist wie die – zweifelsfrei, jedenfalls nach ihrer Sollbeschaffenheit, zum Betreten geeignete – Terrasse zur Gartenseite, ist die behauptete Ungeeignetheit zum Betreten nicht nachvollziehbar. Im übrigen läßt sich das Betreten wegen der auch von den übrigen Wohnungseigentümern eingeräumten Notwendigkeit, das Dach von Zeit zu Zeit zu reinigen, ohnehin nicht vermeiden, und wenn eine Beschädigung des Kiesbelags zu befürchten ist, dann eher durch d...