Leitsatz
Im Ehescheidungsverbundverfahren war auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde Beschwerde eingelegt, die zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das AG Gericht führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich leide an schweren Verfahrensmängeln, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssten.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bestimme sich nach den Vorschriften des FGG, für die Ermittlungen von Amts wegen gelte daher § 12 FGG. Hiernach habe das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG beträfen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art des Versorgungsausgleichs betreffen könnten. Dieser Verpflichtung sei das AG nicht ausreichend nachgekommen.
So seien zum einen die Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Lebensversicherungs AG bislang weder der Höhe als auch hinsichtlich ihrer dynamischen Ausgestaltung nicht ausreichend ermittelt worden. Im Übrigen sei hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung unklar, ob und ggf. welche Dynamik diese besitze. Mit den bisherigen Angaben könne nicht überprüft werden, ob die Versorgung tatsächlich dynamisch sei.
Die Bestimmung der Dynamik im Sinne des Versorgungsausgleichs knüpfe an die Entwicklung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung an. Dynamisch sei eine Versorgung dann, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest nahezu entspreche (BGH in FamRZ 2000, 430). Für den notwendigen Vergleich seien die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung sowie der betrieblichen Altersversorgung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum, üblicherweise die letzten 10 Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, heranzuziehen.
Der Mittelwert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung könne dafür anhand der insoweit erstellten Tabellen schnell ermittelt werden. Für die betriebliche Altersversorgung sei dagegen deren Mittelwert durch entsprechende Rückfrage beim Versorgungswerk zu klären. Die eventuellen Steigerungsraten seien jedoch bislang unbekannt und durch Nachfrage des AG nicht aufgeklärt worden, worin ein Aufklärungsfehler des erstinstanzlichen Gerichts zu sehen sei.
Wegen der schwerwiegenden Verfahrensmängel müsse das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich aufgehoben und an das AG zurückverwiesen werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.04.2007, 9 UF 27/07